Trinkwasserverordnung 2023: Pflichten für SHK-Betriebe und Betreiber
Trinkwasserverordnung 2023 für SHK-Betriebe: Legionellen-Untersuchung, Maßnahmenwert, Blei-Frist, zugelassene Werkstoffe, Spül- und Druckprüfprotokoll — was der Installateur dokumentieren muss.
Aktualisiert am 28. September 2026
Die Trinkwasserverordnung ist das Regelwerk, das im SHK-Betrieb am häufigsten unterschätzt wird. Sie richtet sich in erster Linie an Betreiber von Trinkwasseranlagen — Vermieter, Hausverwaltungen, Hotels, Pflegeeinrichtungen —, aber jede ihrer Pflichten landet früher oder später beim Installateur: als Auftrag, als Frage oder als Haftungsfall. Seit der Neufassung 2023 ist die Verordnung neu gegliedert, die Anforderungen an Werkstoffe und Blei sind verschärft, die Legionellen-Regeln bleiben streng. Dieser Ratgeber erklärt, welche Pflichten die Trinkwasserverordnung 2023 für Betreiber und SHK-Betriebe bedeutet, welche Nachweise bei Installation, Spülung, Druckprüfung und Probenahme entstehen müssen und wie der Betrieb daraus planbare Arbeit macht.
Was die Trinkwasserverordnung 2023 geändert hat
Die Trinkwasserverordnung in der Fassung vom 20. Juni 2023 ist am 24. Juni 2023 in Kraft getreten und ersetzt die vielfach geänderte Verordnung von 2001. Inhaltlich setzt sie die europäische Trinkwasserrichtlinie um: Sie ist neu gegliedert, die Anforderungen an Werkstoffe und Materialien im Kontakt mit Trinkwasser sind strenger gefasst, und für Blei gilt ein Fahrplan mit festen Terminen. Die Grundlogik bleibt: Verantwortlich ist, wer eine Wasserversorgungsanlage betreibt, und der Installateur muss so arbeiten und dokumentieren, dass der Betreiber seine Pflichten erfüllen kann.
Für den Betrieb heißt das: Die Verordnung ist keine Behördensache, die man abwartet. Sie entscheidet darüber, welche Werkstoffe eingebaut werden dürfen, wie eine Anlage in Betrieb genommen wird, welche Prüfungen und Proben wiederkehrend anfallen und welche Unterlagen bei der Übergabe an den Betreiber vorliegen müssen.
- In Kraft seit 24. Juni 2023, ersetzt die Verordnung von 2001
- Neue Struktur, gleiche Verantwortung: der Betreiber haftet, der Installateur liefert die Grundlage
- Strengere Vorgaben für Werkstoffe im Kontakt mit Trinkwasser
- Fahrplan für Blei: Leitungen entfernen, später schärferer Grenzwert
Legionellen: Wer prüfen lassen muss und was der Maßnahmenwert bedeutet
Die bekannteste Pflicht betrifft Legionellen in Anlagen zur Trinkwassererwärmung. Untersuchungspflichtig sind Großanlagen, also Anlagen mit einem Speicherinhalt über 400 Litern oder mit mehr als drei Litern Wasserinhalt in mindestens einer Rohrleitung zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle. Wird das Wasser im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit abgegeben, etwa bei Vermietung, ist alle drei Jahre zu untersuchen; bei öffentlicher Tätigkeit, etwa in Hotels, Schulen oder Pflegeeinrichtungen, jährlich. Ein- und Zweifamilienhäuser, die der Eigentümer selbst bewohnt, sind nicht betroffen.
Der technische Maßnahmenwert liegt bei 100 koloniebildenden Einheiten je 100 Milliliter. Wird er überschritten, muss der Betreiber die Ursache klären, eine Gefährdungsanalyse veranlassen, Maßnahmen ergreifen und das Gesundheitsamt informieren. Genau hier kommt der SHK-Betrieb ins Spiel: Er stellt die Probenahmestellen her, führt die technische Ursachensuche durch und setzt die Sanierung um — von der Temperaturhaltung über die Beseitigung von Stagnationsstrecken bis zur thermischen Desinfektion. Die Probenahme selbst darf nur durch dafür zugelassene Untersuchungsstellen erfolgen.
- Großanlage: Speicher über 400 l oder über 3 l in einer Leitung zum Zapfhahn
- Vermietung: alle drei Jahre; öffentliche Nutzung: jährlich
- Technischer Maßnahmenwert: 100 KBE je 100 ml
- Überschreitung: Gefährdungsanalyse, Maßnahmen, Meldung ans Gesundheitsamt
- Probenahme nur durch zugelassene Untersuchungsstellen
Blei, Werkstoffe und das Installateurverzeichnis
Bleileitungen mussten bis zum 12. Januar 2026 entfernt oder stillgelegt werden; ab dem 12. Januar 2028 gilt für Blei ein Grenzwert von 0,005 Milligramm je Liter. In Altbauten mit Bleiresten ist das ein konkreter Auftrag: Leitungsabschnitte identifizieren, austauschen, dokumentieren. Für neue Installationen dürfen nur Werkstoffe und Materialien eingesetzt werden, die den Bewertungsgrundlagen des Umweltbundesamtes entsprechen — das betrifft Rohre, Armaturen, Dichtungen und Beschichtungen gleichermaßen.
Arbeiten an der Trinkwasserinstallation dürfen nur Installationsunternehmen ausführen, die in ein Installateurverzeichnis eines Wasserversorgers eingetragen sind. Das ergibt sich aus der Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die Wasserversorgung und ist die Grundlage dafür, dass der Betrieb überhaupt an Trinkwasseranlagen tätig werden darf. Wer für einen Kunden in einem fremden Versorgungsgebiet arbeitet, prüft die Eintragung dort — sie gilt nicht automatisch bundesweit.
- Bleileitungen: Entfernung oder Stilllegung bis 12. Januar 2026
- Blei-Grenzwert 0,005 mg/l ab 12. Januar 2028
- Nur Werkstoffe nach den Bewertungsgrundlagen des Umweltbundesamtes
- Eintragung im Installateurverzeichnis des jeweiligen Wasserversorgers
Was der Installateur dokumentieren muss: Druckprüfung, Spülung, Übergabe
Die Verordnung nennt keine Formulare, aber sie setzt die anerkannten Regeln der Technik voraus — und die verlangen Nachweise. Vor der Inbetriebnahme wird die Installation einer Dichtheitsprüfung unterzogen, entweder mit Wasser oder mit ölfreier Druckluft beziehungsweise Inertgas, wie es die Normenreihe DIN EN 806 und das Merkblatt des Zentralverbands beschreiben. Das Ergebnis gehört in ein Druckprüfprotokoll mit Prüfmedium, Prüfdruck, Prüfdauer, Anlagenabschnitt und Unterschrift.
Danach wird die Anlage gespült, damit Rückstände aus der Montage nicht in das Trinkwasser gelangen; das Spülprotokoll hält Spülabschnitte, Spülgeschwindigkeit, Dauer und Datum fest. Bei der Übergabe erhält der Betreiber die Unterlagen zur Anlage, die Hinweise zum bestimmungsgemäßen Betrieb — regelmäßige Wasserentnahme, Temperaturen, Wartung — und bei Großanlagen den Hinweis auf die Untersuchungspflicht. Wer diese Übergabe schriftlich dokumentiert und vom Kunden bestätigen lässt, hat später den Beleg, dass der Betreiber über seine Pflichten informiert war.
Im laufenden Betrieb kommen Wartung und Wiederholungsprüfungen hinzu: Sicherheitsarmaturen, Filter, Trinkwassererwärmer und, wo vorhanden, Sicherungseinrichtungen gegen Rückfließen. Jede dieser Arbeiten ist ein wiederkehrender Auftrag, der planbar wird, sobald die Anlage mit Intervall im System steht.
- Druckprüfprotokoll: Medium, Druck, Dauer, Abschnitt, Unterschrift
- Spülprotokoll: Abschnitte, Geschwindigkeit, Dauer, Datum
- Übergabe mit Betreiberhinweisen und Bestätigung
- Wiederkehrend: Wartung von Armaturen, Filtern und Erwärmern, Probenahme bei Großanlagen
Praxisbeispiel
Beispiel: Sanitärbetrieb übernimmt eine Hausverwaltung mit 14 Objekten
Ein Sanitärbetrieb mit vier Monteuren gewinnt eine Hausverwaltung als Kunden, die 14 Mehrfamilienhäuser mit zentraler Warmwasserbereitung betreut. In allen Häusern stehen Speicher über 400 Liter, in drei Häusern gibt es noch Bleireste im Kellerverteiler. Der Betrieb nimmt jedes Objekt mit Speichergröße, Leitungslängen, Probenahmestellen und Baujahr auf und legt Fälligkeiten an: Legionellen-Probenahme alle drei Jahre je Objekt, versetzt über das Jahr, damit nicht alle 14 im selben Monat anstehen.
Die Bleiabschnitte in den drei Altbauten werden als Aufträge angelegt, mit Fotos des Bestands, Druckprüf- und Spülprotokoll nach dem Austausch und einer Übergabebestätigung an die Verwaltung. Bei der ersten Probenahme-Runde überschreitet ein Objekt den Maßnahmenwert; der Betrieb dokumentiert die Ursachensuche — eine stillgelegte Steigleitung mit Stagnation —, den Rückbau und die Nachprobe. Die Verwaltung bekommt für jedes Objekt einen Ordner mit Protokollen, der beim Gesundheitsamt Bestand hat, und der Betrieb hat aus einem Einmalauftrag 14 Objekte mit planbaren Wiederholungen gemacht.
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Häufige Fragen
Gilt die Untersuchungspflicht auch für Ein- und Zweifamilienhäuser?
Nein, wenn der Eigentümer sie selbst bewohnt. Die Legionellen-Untersuchungspflicht trifft Großanlagen, deren Wasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird — also vor allem vermietete Mehrfamilienhäuser, Hotels, Schulen, Pflegeeinrichtungen und Sportstätten.
Darf der Installateur die Legionellenprobe selbst nehmen?
Nein. Probenahme und Untersuchung müssen durch eine dafür zugelassene Untersuchungsstelle erfolgen. Der Installateur stellt die Probenahmestellen her, hält die Anlage instand und setzt bei Überschreitung die technischen Maßnahmen um.
Was passiert, wenn der technische Maßnahmenwert überschritten wird?
Der Betreiber muss die Ursache klären lassen, eine Gefährdungsanalyse veranlassen, Maßnahmen ergreifen und das Gesundheitsamt informieren. Für den SHK-Betrieb bedeutet das Ursachensuche an der Anlage, Sanierung und eine Nachuntersuchung — alles mit Protokoll.
Muss ich als Betrieb im Installateurverzeichnis eingetragen sein?
Ja. Arbeiten an Trinkwasserinstallationen dürfen nur Unternehmen ausführen, die in ein Installateurverzeichnis eines Wasserversorgers eingetragen sind. Die Eintragung gilt für das jeweilige Versorgungsgebiet; bei Aufträgen anderswo ist die dortige Eintragung zu prüfen.
Welche Protokolle muss ich nach einer Neuinstallation übergeben?
Mindestens Druckprüfprotokoll und Spülprotokoll, dazu die Anlagenunterlagen und die Hinweise zum bestimmungsgemäßen Betrieb. Bei Großanlagen gehört der Hinweis auf die Untersuchungspflicht dazu. Lass dir die Übergabe vom Betreiber bestätigen — das ist im Streitfall der Beleg, dass er informiert war.
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