Zahlungsverzug
Zahlungsverzug tritt nach § 286 BGB ein, wenn der Kunde nach Mahnung nicht zahlt oder spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung — bei Verbrauchern nur mit Hinweis auf der Rechnung.
Fällig ist eine Rechnung sofort, wenn kein Zahlungsziel vereinbart ist. In Verzug kommt der Kunde durch eine Mahnung nach Fälligkeit oder automatisch 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung; Verbraucher müssen auf diese Folge auf der Rechnung ausdrücklich hingewiesen werden. Ein kalendermäßig bestimmtes Zahlungsziel („zahlbar bis 15.10.“) macht die Mahnung entbehrlich.
Ab Verzug schuldet der Kunde Verzugszinsen und den Ersatz des Verzugsschadens, bei Unternehmern zusätzlich die Pauschale von 40 Euro. Für die Praxis ist die Zahlungserinnerung als erste Stufe üblich, auch wenn sie rechtlich nicht nötig ist.