Rechnung, Steuern & Recht

Verzugszinsen

Verzugszinsen nach § 288 BGB betragen fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gegenüber Verbrauchern und neun Prozentpunkte gegenüber Unternehmern, zuzüglich 40 Euro Pauschale im B2B-Geschäft.

Der Basiszinssatz wird von der Bundesbank halbjährlich festgelegt und veröffentlicht. Verzugszinsen werden taggenau vom Verzugsbeginn bis zur Zahlung gerechnet; Zinseszinsen sind unzulässig. Die Pauschale von 40 Euro nach § 288 Abs. 5 BGB gilt nur, wenn der Kunde kein Verbraucher ist, und wird auf weitere Rechtsverfolgungskosten angerechnet.

Mahngebühren darf der Betrieb nur in Höhe des tatsächlichen Schadens verlangen — Porto und Papier, keine Pauschalen von 10 oder 15 Euro ohne Grundlage. Viele Betriebe verzichten bei Privatkunden auf Zinsen und setzen sie nur bei gewerblichen Dauerschuldnern an.

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Stand 28.09.2026. Allgemeine Erklärung ohne Rechts- oder Steuerberatung; verbindlich sind Gesetz, Norm und Vertrag im Einzelfall.

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