Verzugszinsen
Verzugszinsen nach § 288 BGB betragen fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gegenüber Verbrauchern und neun Prozentpunkte gegenüber Unternehmern, zuzüglich 40 Euro Pauschale im B2B-Geschäft.
Der Basiszinssatz wird von der Bundesbank halbjährlich festgelegt und veröffentlicht. Verzugszinsen werden taggenau vom Verzugsbeginn bis zur Zahlung gerechnet; Zinseszinsen sind unzulässig. Die Pauschale von 40 Euro nach § 288 Abs. 5 BGB gilt nur, wenn der Kunde kein Verbraucher ist, und wird auf weitere Rechtsverfolgungskosten angerechnet.
Mahngebühren darf der Betrieb nur in Höhe des tatsächlichen Schadens verlangen — Porto und Papier, keine Pauschalen von 10 oder 15 Euro ohne Grundlage. Viele Betriebe verzichten bei Privatkunden auf Zinsen und setzen sie nur bei gewerblichen Dauerschuldnern an.