Rechnung, Steuern & Recht

Schlussrechnung

Die Schlussrechnung ist die endgültige Abrechnung eines Bauvertrags nach Fertigstellung: Gesamtleistung nach Aufmaß, abzüglich aller Abschläge, prüfbar aufgestellt.

Nach § 14 VOB/B muss die Schlussrechnung prüfbar sein: Mengen nach Aufmaß, Einheitspreise nach Vertrag, Nachträge gesondert. Sie ist nach VOB/B innerhalb von 30 Tagen nach Zugang fällig, bei vereinbarten besonderen Umständen bis zu 60 Tagen; der Auftraggeber prüft in dieser Zeit. Nach der Schlussrechnung sind keine Abschlagsrechnungen mehr möglich.

Die Abschläge werden mit Netto- und Steuerbetrag abgesetzt (§ 14 Abs. 5 UStG), damit die Steuer nicht doppelt entsteht. Eine vorbehaltlos angenommene Schlusszahlung schließt nach VOB/B Nachforderungen aus — deshalb sollte man Nachträge vor der Schlussrechnung klären.

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Stand 28.09.2026. Allgemeine Erklärung ohne Rechts- oder Steuerberatung; verbindlich sind Gesetz, Norm und Vertrag im Einzelfall.

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