Nachtrag
Ein Nachtrag ist die Vergütungsforderung für geänderte oder zusätzliche Leistungen, die im Vertrag nicht enthalten waren — nach § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B beziehungsweise § 650b und 650c BGB.
Ändert der Auftraggeber die Leistung oder ordnet er zusätzliche an, hat der Auftragnehmer Anspruch auf Anpassung der Vergütung. Nach VOB/B muss er den Anspruch auf zusätzliche Vergütung vor Ausführung ankündigen; nach BGB kann der Auftraggeber Änderungen anordnen, die Mehrvergütung bemisst sich nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenem Zuschlag.
Ein Nachtragsangebot beschreibt die Abweichung, beziffert Mengen und Preise auf Basis der Urkalkulation und wird schriftlich vom Auftraggeber beauftragt. Nachtragspositionen erhalten eigene Ordnungszahlen und laufen in Aufmaß und Schlussrechnung gesondert.