Behinderungsanzeige nach § 6 VOB/B: Fristverlängerung und Mehrkosten sichern
Behinderungsanzeige nach § 6 VOB/B: Wann sie nötig ist, was hineingehört, wie sie Fristverlängerung und Schadensersatz sichert, was bei Offenkundigkeit gilt und wie das Bautagebuch sie stützt.
Aktualisiert am 28. September 2026
Der Vorunternehmer ist nicht fertig, die Pläne fehlen, der Auftraggeber liefert das Material zu spät, die Baustelle ist nicht zugänglich — und am Ende steht der Handwerksbetrieb mit einer Vertragsstrafe da, weil er den Termin gerissen hat. Die Behinderungsanzeige ist das Mittel, mit dem sich der Auftragnehmer nach VOB/B gegen genau diese Folge absichert: Sie sichert die Fristverlängerung und, bei Verschulden des Auftraggebers, den Ersatz der Mehrkosten. Dieser Ratgeber erklärt, wann sie nötig ist, was hineingehört, wie sie mit dem Bautagebuch zusammenspielt und welche Fehler sie wirkungslos machen.
Wann eine Behinderung anzuzeigen ist
Nach § 6 Abs. 1 VOB/B hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn er sich in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert glaubt. Die Anzeige ist Voraussetzung dafür, dass die Behinderung überhaupt berücksichtigt wird — nur wenn dem Auftraggeber die Tatsache und ihre hindernde Wirkung offenkundig bekannt waren, entfällt die Anzeige. Auf Offenkundigkeit sollte sich niemand verlassen: Was für den Betrieb offensichtlich ist, bestreitet der Auftraggeber später gern.
Behinderungen sind alle Umstände, die die Ausführung stören und aus dem Risikobereich des Auftraggebers stammen: fehlende Vorleistungen anderer Unternehmer, fehlende Pläne oder Entscheidungen, verspätete Beistellungen, nicht zugängliche Baustelle, Änderungsanordnungen. Dazu kommen Streik, Aussperrung und höhere Gewalt sowie ungewöhnliche Witterung, mit der bei Vertragsschluss nicht zu rechnen war. Normales Winterwetter ist keine Behinderung — außergewöhnlicher Dauerfrost kann es sein.
- Anzeige unverzüglich und schriftlich, sobald die Behinderung erkennbar ist
- Offenkundigkeit ersetzt die Anzeige nur ausnahmsweise — nie darauf verlassen
- Umstände aus dem Risikobereich des Auftraggebers, Streik, höhere Gewalt
- Witterung nur, wenn bei Vertragsschluss nicht damit zu rechnen war
Was die Anzeige bewirkt: Fristverlängerung und Schadensersatz
Die erste Wirkung steht in § 6 Abs. 2 VOB/B: Ausführungsfristen verlängern sich, soweit die Behinderung durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers, durch Streik oder höhere Gewalt verursacht ist. Die Verlängerung umfasst die Dauer der Behinderung zuzüglich eines Zuschlags für die Wiederaufnahme der Arbeiten und gegebenenfalls die Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit. Wer ohne Anzeige den Termin überschreitet, verliert diese Verlängerung — die Vertragsstrafe greift.
Die zweite Wirkung ist der Schadensersatz nach § 6 Abs. 6 VOB/B: Hat der Auftraggeber die Behinderung zu vertreten, kann der Auftragnehmer den nachweislich entstandenen Schaden verlangen — Stillstandskosten, Mehrkosten für das Umsetzen der Kolonne, verlängerte Vorhaltung von Gerät und Gerüst. Entgangenen Gewinn gibt es nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für den Ersatz muss der Betrieb den Schaden konkret belegen; hier zählen Tagesberichte mit Personal und Gerät, nicht Schätzungen.
Nach dem Ende der Behinderung ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Arbeiten unverzüglich wieder aufzunehmen und den Auftraggeber davon zu benachrichtigen. Dauert die Unterbrechung länger als drei Monate, kann jede Seite den Vertrag kündigen; die bis dahin erbrachten Leistungen werden abgerechnet.
- Fristverlängerung: Dauer der Behinderung plus Wiederaufnahme, ggf. Jahreszeit
- Schadensersatz bei Verschulden des Auftraggebers, konkret belegt
- Entgangener Gewinn nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
- Wiederaufnahme anzeigen; Kündigungsrecht nach drei Monaten Unterbrechung
Inhalt und Form: So wird die Anzeige wirksam
Die Anzeige muss dem Auftraggeber erlauben, die Behinderung zu erkennen und abzustellen. Sie nennt Bauvorhaben und Auftrag, das Datum, den hindernden Umstand mit Beginn und Ort, die betroffenen Leistungen, die konkrete Auswirkung — welche Arbeiten stehen, welche Kolonne wartet, welche Termine sich verschieben — und die Aufforderung, die Behinderung zu beseitigen. Ein Hinweis auf die Fristverlängerung und die Ankündigung, Mehrkosten geltend zu machen, gehören dazu, in sachlichem Ton.
Schriftform heißt in der Praxis E-Mail mit Zugangsnachweis, bei größeren Beträgen zusätzlich Brief. Adressat ist der Auftraggeber, Bauleitung in Kopie. Und die Anzeige ist keine einmalige Sache: Dauert die Behinderung an, wird nachgemeldet; endet sie, wird das Ende angezeigt und die Wiederaufnahme mitgeteilt. Jede dieser Meldungen ist im Bautagebuch verankert — dort steht, was an welchem Tag nicht möglich war und warum.
Der häufigste Fehler ist die pauschale Anzeige: „Wir sind behindert.“ Sie nützt nichts, weil sie weder Umstand noch Auswirkung nennt. Der zweite Fehler ist die verspätete Anzeige am Ende des Projekts, oft erst mit der Schlussrechnung. Der dritte ist die fehlende Dokumentation des Schadens, ohne die der Mehrkostenanspruch scheitert.
- Umstand mit Beginn und Ort, betroffene Leistungen, konkrete Auswirkung
- Aufforderung zur Beseitigung, Hinweis auf Fristverlängerung und Mehrkosten
- E-Mail mit Zugangsnachweis, Auftraggeber als Adressat
- Nachmelden bei Fortdauer, Ende und Wiederaufnahme anzeigen
- Fehler: pauschal, verspätet, ohne Schadensnachweis
Behinderungsanzeige, Bedenkenanzeige, Bautagebuch: das Zusammenspiel
Die Bedenkenanzeige betrifft die Qualität — Ausführungsart, Stoffe, Vorleistungen —, die Behinderungsanzeige die Zeit. Beide können denselben Sachverhalt betreffen: Eine mangelhafte Vorleistung löst Bedenken aus, und solange sie nicht behoben ist, behindert sie die Ausführung. Dann gehen beide Anzeigen raus, und das Bautagebuch belegt Tag für Tag, was gestanden hat.
Wer das Bautagebuch digital führt, erzeugt beide Anzeigen aus dem Eintrag heraus, mit Datum, Fotos und Bezug auf den Bericht. Die Anzeigen liegen am Auftrag, die Antworten des Auftraggebers ebenso. Bei der Schlussrechnung ist dann alles beisammen, was der Nachtrag für Stillstand und Fristverlängerung braucht — ohne dass jemand in Mailpostfächern suchen muss.
- Bedenken = Qualität, Behinderung = Zeit; oft beides zugleich
- Bautagebuch belegt Dauer und Auswirkung
- Anzeigen und Antworten am Auftrag ablegen
Praxisbeispiel
Beispiel: Elektrobetrieb und die fehlenden Ausführungspläne
Ein Elektrobetrieb soll in einem Kindergarten-Neubau die Installation ausführen; Beginn laut Vertrag am 3. März, Fertigstellung Ende Mai, Vertragsstrafe 0,2 Prozent je Werktag. Am 3. März liegen die Ausführungspläne für die Gruppenräume nicht vor, der Architekt vertröstet. Der Betrieb zeigt noch am selben Tag die Behinderung an: fehlende Pläne, betroffene Bereiche, Kolonne von drei Mann, die nicht eingesetzt werden kann, Bitte um Übergabe der Pläne, Hinweis auf Fristverlängerung und Mehrkosten. Die Kolonne wird auf eine andere Baustelle umgesetzt; das Bautagebuch hält den Stillstand täglich fest.
Die Pläne kommen am 19. März. Der Betrieb zeigt die Wiederaufnahme an und meldet die Fristverlängerung um zwölf Arbeitstage plus drei Tage Wiederanlauf. Die Fertigstellung erfolgt am 19. Juni. Der Auftraggeber zieht in der Schlussrechnung die Vertragsstrafe für 13 Werktage ab; der Betrieb legt Anzeige, Bautagebuch und Wiederaufnahmemeldung vor. Die Fristverlängerung wird anerkannt, die Vertragsstrafe entfällt, und die Umsetzkosten der Kolonne werden nach Verhandlung zur Hälfte ersetzt — der Rest scheiterte am fehlenden Beleg für die Fahrtkosten.
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Häufige Fragen
Muss ich die Behinderung anzeigen, wenn sie offensichtlich ist?
Nach § 6 Abs. 1 VOB/B entfällt die Anzeige nur, wenn dem Auftraggeber Tatsache und hindernde Wirkung offenkundig bekannt waren. Weil der Auftraggeber das später oft bestreitet, solltest du trotzdem anzeigen — die Anzeige kostet fünf Minuten, ihr Fehlen kann die Vertragsstrafe kosten.
Bekomme ich für die Behinderung automatisch mehr Geld?
Nein. Die Anzeige sichert zunächst die Fristverlängerung. Schadensersatz gibt es nur, wenn der Auftraggeber die Behinderung zu vertreten hat, und nur für den konkret nachgewiesenen Schaden. Dafür brauchst du Tagesberichte mit Personal, Gerät und Stillstandszeiten.
Zählt schlechtes Wetter als Behinderung?
Nur, wenn bei Vertragsschluss nicht damit zu rechnen war. Normaler Frost im Januar ist kein Grund, dreiwöchiger Dauerregen im Juli kann einer sein. Auch dann gibt es Fristverlängerung, aber keinen Schadensersatz, weil der Auftraggeber das Wetter nicht zu vertreten hat.
Gilt die Behinderungsanzeige auch beim BGB-Vertrag?
Die förmliche Regel stammt aus der VOB/B. Beim BGB-Werkvertrag gelten die allgemeinen Regeln zu Annahmeverzug und Mitwirkungspflichten des Bestellers; auch dort sichert eine schriftliche Anzeige mit Dokumentation deine Ansprüche. Ohne Anzeige wirst du kaum beweisen können, was wann gefehlt hat.
Was passiert, wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert?
Dann kann nach § 6 Abs. 7 VOB/B jede Seite den Vertrag schriftlich kündigen. Die erbrachten Leistungen werden abgerechnet, bei Verschulden des Auftraggebers auch die Kosten der Baustellenräumung. In der Praxis wird vorher meist verhandelt — aber die Option gehört in die Anzeige, wenn es soweit ist.
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