Abschlagsrechnung im Handwerk: Anspruch, Aufbau, Umsatzsteuer und Schlussrechnung
Abschlagsrechnung im Handwerk: Anspruch nach § 632a BGB und § 16 VOB/B, Fristen, Umsatzsteuer bei Abschlägen, kumulierte Abschläge, Verbraucherbauvertrag und Verrechnung in der Schlussrechnung.
Aktualisiert am 28. September 2026
Wer eine Wärmepumpe, eine Küche oder eine Badsanierung ausführt, finanziert Material und Löhne über Wochen vor — es sei denn, er stellt Abschlagsrechnungen. Das Recht dazu haben Handwerksbetriebe nach BGB und VOB/B, es wird aber erstaunlich selten genutzt oder falsch umgesetzt: mit falscher Umsatzsteuer, ohne prüfbare Aufstellung oder ohne saubere Verrechnung in der Schlussrechnung. Dieser Ratgeber erklärt, wann ein Anspruch auf Abschlagszahlung besteht, wie die Abschlagsrechnung aufgebaut ist, was bei Umsatzsteuer und Verbraucherbauvertrag gilt und wie die Schlussrechnung die Abschläge verrechnet.
Anspruch auf Abschlagszahlung: BGB und VOB/B
Nach § 632a BGB kann der Unternehmer vom Besteller eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistung verlangen. Der Anspruch besteht auch ohne Vereinbarung, sobald eine abgrenzbare Leistung erbracht ist; für mangelhafte Leistungen kann der Besteller einen angemessenen Teil verweigern. Beim Verbraucherbauvertrag nach § 650m BGB dürfen die Abschläge insgesamt 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung nicht übersteigen, und der Unternehmer muss bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit von fünf Prozent für die rechtzeitige mangelfreie Herstellung leisten.
Die VOB/B regelt Abschlagszahlungen in § 16 Abs. 1: Sie sind auf Antrag in möglichst kurzen Zeitabständen für die nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen zu gewähren, einschließlich eingebauter oder auf der Baustelle angelieferter Stoffe und Bauteile, wenn dem Auftraggeber das Eigentum übertragen wird. Der Nachweis erfolgt durch eine prüfbare Aufstellung, die rasche und sichere Beurteilung ermöglichen muss. Fällig wird die Abschlagszahlung 21 Tage nach Zugang der Aufstellung.
- BGB: § 632a, Anspruch auch ohne Vereinbarung für erbrachte Leistung
- Verbraucherbauvertrag: Abschläge maximal 90 %, Sicherheit 5 % bei der ersten Zahlung
- VOB/B: § 16 Abs. 1, prüfbare Aufstellung, fällig nach 21 Tagen
- Angelieferte Stoffe abrechenbar, wenn das Eigentum übergeht
Aufbau der Abschlagsrechnung
Eine Abschlagsrechnung ist eine vollständige Rechnung mit allen Pflichtangaben nach § 14 UStG — plus der Kennzeichnung als Abschlagsrechnung mit fortlaufender Nummer der Abschläge („1. Abschlagsrechnung“), dem Bezug auf Auftrag oder Angebot und dem Leistungsstand. Grundlage ist die prüfbare Aufstellung: Welche Positionen des Angebots sind zu welchem Anteil erbracht, mit Mengen aus Aufmaß oder Leistungsnachweis. Ein pauschaler Betrag ohne Aufstellung ist beim VOB-Vertrag nicht fällig und beim BGB-Vertrag angreifbar.
Verbreitet und empfehlenswert ist die kumulierte Abschlagsrechnung: Sie weist den gesamten bisher erbrachten Leistungswert aus, zieht die bereits gestellten Abschläge ab und nennt den jetzt fälligen Betrag. So sieht der Kunde jederzeit den Gesamtstand, und Fehler aus früheren Abschlägen korrigieren sich automatisch. Sicherheitseinbehalte, falls vereinbart, werden ausgewiesen; Skonto gilt für den Abschlag wie vereinbart.
- Alle Pflichtangaben einer Rechnung plus Kennzeichnung und laufende Nummer
- Prüfbare Aufstellung: Positionen, Anteile, Mengen aus Aufmaß oder Nachweis
- Kumuliert: Gesamtleistungswert minus bisherige Abschläge = fälliger Betrag
- Einbehalte und Skonto ausweisen, wenn vereinbart
Umsatzsteuer bei Abschlägen: Entstehung, Ausweis, Schlussrechnung
Bei Anzahlungen und Abschlägen entsteht die Umsatzsteuer mit Vereinnahmung des Betrags, nicht erst mit der Leistung. Die Abschlagsrechnung weist deshalb Umsatzsteuer aus, und der Betrieb führt sie für den Monat ab, in dem das Geld eingeht. Bei Bauleistungen an Bauleister nach § 13b gilt auch für Abschläge die Steuerschuldnerschaft des Empfängers — netto mit Hinweis.
In der Schlussrechnung wird die Gesamtleistung mit Umsatzsteuer abgerechnet, und die vereinnahmten Abschläge werden mit ihren Nettobeträgen und der darauf entfallenden Steuer abgesetzt; § 14 Abs. 5 UStG verlangt diesen Ausweis ausdrücklich. Wer in der Schlussrechnung nur den Bruttorestbetrag nennt, riskiert eine doppelte Steuerschuld. Nach VOB/B ist die Schlussrechnung prüfbar zu stellen und wird 30 Tage nach Zugang fällig, bei Vereinbarung wegen besonderer Umstände 60 Tage; nach der Schlussrechnung sind Abschlagsrechnungen nicht mehr möglich.
Für die Buchhaltung heißt das: Abschlagsrechnungen sind eigene Belege mit eigener Nummer, keine Vorabversionen der Schlussrechnung. Wer sie im System als Rechnungsart führt, hat die Verrechnung in der Schlussrechnung automatisch — und den Steuerberater ohne Rückfragen.
- Steuer entsteht mit Vereinnahmung; Abschlagsrechnung weist sie aus
- § 13b gilt auch für Abschläge
- Schlussrechnung: Gesamtleistung, Abschläge netto plus Steuer absetzen (§ 14 Abs. 5 UStG)
- VOB/B: Schlussrechnung fällig nach 30 Tagen, prüfbar
Zahlungsplan vereinbaren statt streiten
Der Anspruch auf Abschläge besteht von Gesetzes wegen, aber Streit vermeidet, wer den Zahlungsplan im Angebot vereinbart: etwa 30 Prozent bei Auftragserteilung als Anzahlung für Material, 40 Prozent nach Montage, Rest nach Abnahme. Bei Verbrauchern müssen die Grenzen des § 650m beachtet werden, und die Anzahlung vor Leistungsbeginn ist eine Vorauszahlung, keine Abschlagszahlung — sie braucht die Vereinbarung.
Im Alltag scheitern Abschläge selten am Recht, sondern an der Umsetzung: Die Aufstellung fehlt, weil niemand die Mengen hat; die Rechnung kommt zu spät, weil sie im Büro liegen bleibt; die Schlussrechnung vergisst einen Abschlag. Wer Aufmaß und Nachweis mobil erfasst und die Abschlagsrechnung daraus erzeugt, stellt sie am Tag der Montage — und hat das Geld, bevor die Materialrechnung des Großhändlers fällig ist.
- Zahlungsplan im Angebot: Anzahlung, Abschläge, Rest nach Abnahme
- Anzahlung vor Leistungsbeginn nur mit Vereinbarung
- Verbraucher: 90-%-Grenze und Sicherheit beachten
- Abschlag am Tag der Leistung stellen, nicht am Monatsende
Praxisbeispiel
Beispiel: Wärmepumpe mit drei Abschlägen
Ein Heizungsbauer bietet einer Privatkundin eine Luft-Wasser-Wärmepumpe mit Speicher und hydraulischem Abgleich für 38.000 Euro brutto an, mit Zahlungsplan im Angebot: 30 Prozent bei Auftragserteilung, 40 Prozent nach Aufstellung und Anschluss, 20 Prozent nach Inbetriebnahme, 10 Prozent nach Abnahme. Die Anzahlung von 11.400 Euro deckt die Bestellung des Geräts. Nach der Montage stellt der Betrieb die erste Abschlagsrechnung kumuliert: Leistungsstand 70 Prozent, abzüglich Anzahlung, fällig 15.200 Euro, mit Umsatzsteuerausweis und Aufstellung der erbrachten Positionen.
Nach der Inbetriebnahme folgt die zweite Abschlagsrechnung über 7.600 Euro. Die Schlussrechnung nach der Abnahme weist die Gesamtleistung von 38.000 Euro aus, setzt Anzahlung und beide Abschläge mit Netto- und Steuerbeträgen ab und nennt den Restbetrag von 3.800 Euro. Der Steuerberater bucht drei Belege ohne Rückfrage, die Kundin hat jederzeit den Gesamtstand gesehen, und der Betrieb hat das Gerät nie vorfinanziert.
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Häufige Fragen
Darf ich Abschlagsrechnungen stellen, wenn nichts vereinbart ist?
Ja. § 632a BGB gibt den Anspruch für erbrachte, abgrenzbare Leistungen auch ohne Vereinbarung; § 16 VOB/B ebenfalls. Nur eine Anzahlung vor Leistungsbeginn braucht eine Vereinbarung. Der Zahlungsplan im Angebot vermeidet Diskussionen.
Muss die Abschlagsrechnung Umsatzsteuer ausweisen?
Ja, außer bei § 13b-Leistungen an Bauleister. Die Steuer entsteht mit Vereinnahmung des Abschlags und wird für diesen Monat abgeführt. In der Schlussrechnung werden die Abschläge mit Netto und Steuer abgesetzt.
Was ist eine kumulierte Abschlagsrechnung?
Eine Abschlagsrechnung, die den gesamten bisher erbrachten Leistungswert ausweist, die bereits gestellten Abschläge abzieht und den jetzt fälligen Betrag nennt. Sie ist die übliche Form bei VOB-Verträgen und macht den Stand für beide Seiten transparent.
Wie lange darf der Kunde eine Abschlagsrechnung prüfen?
Nach VOB/B ist die Abschlagszahlung 21 Tage nach Zugang der prüfbaren Aufstellung fällig. Beim BGB-Vertrag gilt das vereinbarte Zahlungsziel, sonst die sofortige Fälligkeit; die 30-Tage-Regel des Verzugs greift nach Fälligkeit und Zugang.
Was gilt bei Privatkunden im Verbraucherbauvertrag?
Abschläge dürfen insgesamt 90 Prozent der Gesamtvergütung nicht übersteigen, und bei der ersten Abschlagszahlung ist eine Sicherheit von fünf Prozent zu leisten. Das gilt für Verbraucherbauverträge über den Bau eines neuen Gebäudes oder erhebliche Umbauten; für einzelne Gewerke gilt § 632a ohne diese Grenze.
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