Rechnung schreiben im Handwerk: Pflichtangaben, § 13b, Kleinbetrag und Aufbewahrung
Rechnung schreiben im Handwerk: Pflichtangaben nach § 14 UStG, Aufbewahrungshinweis für Privatkunden, § 13b bei Bauleistungen, Kleinbetragsrechnung, Kleinunternehmer, E-Rechnung und GoBD.
Aktualisiert am 28. September 2026
Eine Handwerkerrechnung ist mehr als eine Zahlungsaufforderung: Sie ist ein Steuerdokument, ein Beleg für den Kunden und im Streitfall ein Beweismittel. Fehlt eine Pflichtangabe, verweigert der gewerbliche Kunde den Vorsteuerabzug und zahlt nicht; fehlt der Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht, kann es ein Bußgeld geben; ist die Steuer bei Bauleistungen falsch ausgewiesen, wird sie doppelt geschuldet. Dieser Ratgeber erklärt, welche Angaben nach § 14 UStG in jede Rechnung gehören, was bei Privatkunden, Bauleistungen, Kleinbeträgen und Kleinunternehmern besonders gilt und wie E-Rechnung und GoBD hineinspielen.
Die Pflichtangaben nach § 14 UStG
§ 14 Abs. 4 UStG zählt auf, was eine Rechnung enthalten muss, damit sie umsatzsteuerlich wirksam ist: vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers, die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistenden, das Ausstellungsdatum, eine fortlaufende, einmalig vergebene Rechnungsnummer, Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung, der Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung, das nach Steuersätzen aufgeschlüsselte Entgelt und jede im Voraus vereinbarte Minderung wie Skonto, der anzuwendende Steuersatz und der Steuerbetrag oder bei Steuerbefreiung ein Hinweis darauf.
Für Handwerker kommt eine Besonderheit dazu: Bei Werklieferungen und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück an Privatpersonen muss die Rechnung den Hinweis enthalten, dass der Empfänger sie zwei Jahre aufzubewahren hat. Der Zeitpunkt der Leistung ist bei Bauleistungen der Tag der Abnahme beziehungsweise Fertigstellung; ein Leistungszeitraum wie „Juni 2026“ ist zulässig, wenn er den Monat eindeutig bezeichnet. Die Leistungsbeschreibung muss so konkret sein, dass sie identifizierbar ist — „Handwerkerleistungen“ reicht nicht, „Austausch von 12 Fenstern im EG und OG, Musterstraße 1“ schon.
- Name und Anschrift beider Seiten, Steuernummer oder USt-IdNr.
- Ausstellungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, Leistungszeitpunkt
- Konkrete Leistungsbeschreibung, Entgelt je Steuersatz, Steuersatz und -betrag
- Privatkunden: Hinweis auf die zweijährige Aufbewahrungspflicht bei Grundstücksleistungen
Bauleistungen an Unternehmer: § 13b und die Steuerschuldnerschaft
Erbringt ein Betrieb Bauleistungen an einen Unternehmer, der selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt — Bauträger ausgenommen —, schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Die Rechnung wird dann netto ohne Steuerausweis gestellt und trägt den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Ob der Kunde ein solcher Bauleister ist, belegt seine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG oder die Bescheinigung des Finanzamts nach § 13b; wer sie nicht vorliegen hat, sollte nachfragen, bevor er netto abrechnet.
Der typische Fehler ist der Steuerausweis trotz § 13b: Dann schuldet der Leistende die ausgewiesene Steuer nach § 14c UStG zusätzlich, und der Empfänger schuldet sie ebenfalls — die Korrektur ist möglich, aber aufwendig. Umgekehrt gilt: Gegenüber Privatkunden und gegenüber Unternehmern, die keine Bauleistungen erbringen, wird ganz normal mit 19 Prozent abgerechnet. Die Bauabzugsteuer nach § 48 EStG ist ein zweites, eigenes Thema: Ohne Freistellungsbescheinigung behält der gewerbliche Auftraggeber 15 Prozent ein und führt sie ans Finanzamt ab.
- Bauleistung an Bauleister: netto, Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“
- Nachweis über Freistellungsbescheinigung oder § 13b-Bescheinigung
- Falscher Steuerausweis: doppelte Steuerschuld nach § 14c UStG
- Bauabzugsteuer 15 Prozent ohne eigene Freistellungsbescheinigung
Kleinbetragsrechnung, Kleinunternehmer und Reparaturen
Für Rechnungen bis 250 Euro brutto gilt die Kleinbetragsrechnung nach § 33 UStDV mit reduzierten Angaben: Name und Anschrift des Leistenden, Ausstellungsdatum, Leistungsbeschreibung, Bruttobetrag und Steuersatz beziehungsweise Hinweis auf die Befreiung. Empfängerangaben und Rechnungsnummer sind nicht erforderlich — trotzdem sinnvoll, weil der Kunde die Rechnung zuordnen will und die Buchhaltung ohnehin Nummern vergibt.
Kleinunternehmer nach § 19 UStG weisen keine Umsatzsteuer aus und vermerken das auf der Rechnung, etwa mit „Kein Ausweis von Umsatzsteuer, da Kleinunternehmer nach § 19 UStG“. Wer versehentlich Steuer ausweist, schuldet sie. Die übrigen Pflichtangaben gelten auch für Kleinunternehmer. Für Reparaturen bei Privatkunden lohnt sich außerdem der getrennte Ausweis von Lohn- und Materialkosten: Der Kunde kann 20 Prozent der Arbeitskosten als Handwerkerleistung von der Einkommensteuer abziehen — nur bei getrenntem Ausweis und unbarer Zahlung.
- Bis 250 € brutto: Kleinbetragsrechnung mit reduzierten Angaben
- Kleinunternehmer: kein Steuerausweis, Hinweis auf § 19 UStG
- Privatkunden: Lohn- und Materialanteil getrennt ausweisen (§ 35a EStG)
- Unbare Zahlung als Voraussetzung für den Steuerbonus des Kunden
E-Rechnung, GoBD und Aufbewahrung
Seit 2025 muss jeder Unternehmer E-Rechnungen im Format XRechnung oder ZUGFeRD empfangen können; die Pflicht, selbst elektronisch zu stellen, greift für Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz über 800.000 Euro ab 2027 und für alle übrigen ab 2028. Eine PDF per Mail ist keine E-Rechnung im Sinne des Gesetzes. Wer heute schon XRechnung oder Factur-X erzeugt, hat die Umstellung hinter sich und erfüllt nebenbei die Anforderungen öffentlicher Auftraggeber, die XRechnung seit Jahren verlangen.
Die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern verlangen, dass Rechnungen unveränderbar, vollständig und nachvollziehbar aufbewahrt werden — bei elektronischen Rechnungen im Originalformat. Die Aufbewahrungsfrist für Rechnungen und Buchungsbelege beträgt seit 2025 acht Jahre; zuvor waren es zehn. Eine Software, die Rechnungen nur als Create ablegt, Änderungen als Storno und Gutschrift abbildet und den Steuerberater mit DATEV-Export versorgt, nimmt dem Betrieb hier die Verantwortung fürs Detail ab.
- Empfangspflicht für E-Rechnungen seit 2025, Versandpflicht 2027/2028
- PDF per Mail ist keine E-Rechnung
- GoBD: unveränderbar, vollständig, nachvollziehbar, Originalformat
- Aufbewahrung von Rechnungen: acht Jahre
Praxisbeispiel
Beispiel: Sanitärbetrieb mit drei Kundenarten an einem Tag
Ein Sanitärbetrieb schreibt an einem Nachmittag drei Rechnungen. Erstens an eine Privatkundin für den Austausch eines Waschtischs: mit 19 Prozent Umsatzsteuer, Lohn und Material getrennt ausgewiesen, Hinweis auf die zweijährige Aufbewahrungspflicht, Zahlungsziel 14 Tage und der Bitte um Überweisung, damit sie den Steuerbonus nutzen kann. Zweitens an einen Generalunternehmer für die Rohinstallation in einem Neubau: netto, „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“, Freistellungsbescheinigung des GU liegt vor, eigene Freistellungsbescheinigung beigelegt, damit keine Bauabzugsteuer einbehalten wird.
Drittens an eine Hausverwaltung für eine Reparatur über 180 Euro: Kleinbetragsrechnung, trotzdem mit Rechnungsnummer und Empfänger, weil die Verwaltung sonst nachfragt — und als XRechnung, weil die Verwaltung seit diesem Jahr keine PDF-Rechnungen mehr verbucht. Alle drei Rechnungen entstehen aus den unterschriebenen Leistungsnachweisen, gehen in die GoBD-Ablage und im Monatsexport an den Steuerberater.
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Häufige Fragen
Was passiert, wenn eine Pflichtangabe fehlt?
Der gewerbliche Kunde verliert den Vorsteuerabzug und wird die Rechnung zurückweisen; eine Berichtigung ist möglich, kostet aber Zeit und Zahlungsziel. Fehlt der Aufbewahrungshinweis bei Privatkunden, droht ein Bußgeld. Deshalb gehören alle Angaben in die Vorlage, nicht in den Kopf.
Wann muss ich nach § 13b ohne Umsatzsteuer abrechnen?
Bei Bauleistungen an Unternehmer, die selbst nachhaltig Bauleistungen erbringen und das mit Freistellungs- oder § 13b-Bescheinigung belegen. Dann steht der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ auf der Rechnung. Privatkunden und andere Unternehmer bekommen die Rechnung mit Umsatzsteuer.
Muss die Rechnungsnummer lückenlos sein?
Sie muss fortlaufend und einmalig sein; Lücken sind zulässig, wenn sie erklärbar sind, etwa durch stornierte Nummern. Mehrere Nummernkreise, zum Beispiel je Jahr oder Filiale, sind erlaubt. Eine Software, die Nummern automatisch vergibt und Stornos dokumentiert, erspart Diskussionen mit dem Prüfer.
Darf ich eine Rechnung nachträglich ändern?
Eine bereits versandte Rechnung wird nicht überschrieben, sondern durch Gutschrift oder Stornorechnung korrigiert und neu gestellt. Das verlangen die GoBD, und der Kunde braucht bei Änderungen des Steuerbetrags ohnehin ein neues Dokument für seine Buchhaltung.
Ist eine PDF-Rechnung per E-Mail noch erlaubt?
An Privatkunden ja, dauerhaft. Zwischen Unternehmern gilt seit 2025 die Pflicht, E-Rechnungen empfangen zu können; die Pflicht, selbst E-Rechnungen zu stellen, greift ab 2027 für größere und ab 2028 für alle Betriebe. Eine PDF ist dann keine zulässige Rechnung mehr, wohl aber ein ZUGFeRD-PDF mit eingebetteten Daten.
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