Behinderungsanzeige
Die Behinderungsanzeige nach § 6 Abs. 1 VOB/B ist die schriftliche Mitteilung, dass der Auftragnehmer an der ordnungsgemäßen Ausführung gehindert ist — Voraussetzung für Bauzeitverlängerung und Mehrkosten.
Anzuzeigen ist unverzüglich, sobald die Behinderung erkennbar ist: fehlende Pläne, nicht fertige Vorgewerke, gesperrte Zufahrt, fehlende Entscheidungen. Die Anzeige nennt Ursache, Beginn, betroffene Leistungen und voraussichtliche Auswirkungen. Ohne Anzeige wird die Behinderung nur berücksichtigt, wenn sie dem Auftraggeber offenkundig bekannt war.
Die Behinderungsanzeige ist keine Kündigung und kein Nachtrag, sondern die Grundlage für beides: Sie sichert die Verlängerung der Ausführungsfristen nach § 6 Abs. 2 und den Schadensersatz nach § 6 Abs. 6. Das Ende der Behinderung ist ebenfalls anzuzeigen.