Bedenkenanzeige
Die Bedenkenanzeige nach § 4 Abs. 3 VOB/B ist die schriftliche Mitteilung des Auftragnehmers, dass er Bedenken gegen die vorgesehene Ausführung, Stoffe oder Vorleistungen anderer hat — sie befreit ihn von der Mängelhaftung.
Der Auftragnehmer muss Bedenken unverzüglich, vor Ausführung und schriftlich gegenüber dem Auftraggeber (nicht nur dem Architekten) anzeigen. Inhalt: was bedenklich ist, warum, welche Folgen drohen. Unterlässt er die Anzeige und führt trotzdem aus, haftet er für den Mangel — auch wenn die Ursache in der Planung liegt.
Nach BGB gilt die Prüf- und Hinweispflicht ebenso, nur ohne Formvorschrift. In der Praxis bewährt hat sich ein Formular mit Frist zur Entscheidung des Auftraggebers und der Ankündigung, dass bis dahin nicht weitergearbeitet wird.