Bau, VOB & Ausschreibung

Bedenkenanzeige

Die Bedenkenanzeige nach § 4 Abs. 3 VOB/B ist die schriftliche Mitteilung des Auftragnehmers, dass er Bedenken gegen die vorgesehene Ausführung, Stoffe oder Vorleistungen anderer hat — sie befreit ihn von der Mängelhaftung.

Der Auftragnehmer muss Bedenken unverzüglich, vor Ausführung und schriftlich gegenüber dem Auftraggeber (nicht nur dem Architekten) anzeigen. Inhalt: was bedenklich ist, warum, welche Folgen drohen. Unterlässt er die Anzeige und führt trotzdem aus, haftet er für den Mangel — auch wenn die Ursache in der Planung liegt.

Nach BGB gilt die Prüf- und Hinweispflicht ebenso, nur ohne Formvorschrift. In der Praxis bewährt hat sich ein Formular mit Frist zur Entscheidung des Auftraggebers und der Ankündigung, dass bis dahin nicht weitergearbeitet wird.

Verwandte Begriffe

Stand 28.09.2026. Allgemeine Erklärung ohne Rechts- oder Steuerberatung; verbindlich sind Gesetz, Norm und Vertrag im Einzelfall.

← Alle Begriffe