Abschlagsrechnung
Eine Abschlagsrechnung rechnet bereits erbrachte Teile einer Leistung ab, bevor das Werk fertig ist — nach § 632a BGB und § 16 VOB/B mit prüfbarer Aufstellung.
Der Anspruch besteht für erbrachte, abgrenzbare Leistungen auch ohne Vereinbarung. Nach VOB/B sind Abschlagszahlungen 21 Tage nach Zugang der prüfbaren Aufstellung fällig. Die Umsatzsteuer entsteht mit dem Zahlungseingang; die Abschlagsrechnung weist sie deshalb aus. Beim Verbraucherbauvertrag dürfen Abschläge insgesamt 90 Prozent der Vergütung nicht übersteigen.
In der Schlussrechnung werden die vereinnahmten Abschläge mit Netto- und Steuerbetrag abgesetzt; nur der Restbetrag wird fällig. Kumulierte Abschlagsrechnungen, die den Gesamtleistungsstand zeigen, sind die übliche und übersichtlichste Form.