Rechnung, Steuern & Recht

Abschlagsrechnung

Eine Abschlagsrechnung rechnet bereits erbrachte Teile einer Leistung ab, bevor das Werk fertig ist — nach § 632a BGB und § 16 VOB/B mit prüfbarer Aufstellung.

Der Anspruch besteht für erbrachte, abgrenzbare Leistungen auch ohne Vereinbarung. Nach VOB/B sind Abschlagszahlungen 21 Tage nach Zugang der prüfbaren Aufstellung fällig. Die Umsatzsteuer entsteht mit dem Zahlungseingang; die Abschlagsrechnung weist sie deshalb aus. Beim Verbraucherbauvertrag dürfen Abschläge insgesamt 90 Prozent der Vergütung nicht übersteigen.

In der Schlussrechnung werden die vereinnahmten Abschläge mit Netto- und Steuerbetrag abgesetzt; nur der Restbetrag wird fällig. Kumulierte Abschlagsrechnungen, die den Gesamtleistungsstand zeigen, sind die übliche und übersichtlichste Form.

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Stand 28.09.2026. Allgemeine Erklärung ohne Rechts- oder Steuerberatung; verbindlich sind Gesetz, Norm und Vertrag im Einzelfall.

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