Bau, VOB & Ausschreibung

Abnahme

Die Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass das Werk im Wesentlichen vertragsgemäß hergestellt ist — sie löst Fälligkeit, Gefahrübergang, Beweislastumkehr und den Beginn der Gewährleistung aus.

Nach § 640 BGB kann die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden; setzt der Auftragnehmer eine Frist und der Auftraggeber reagiert nicht mit mindestens einem Mangel, gilt das Werk als abgenommen. Nach § 12 VOB/B kann jede Seite eine förmliche Abnahme verlangen; ohne Verlangen gilt das Werk zwölf Werktage nach Fertigstellungsmitteilung als abgenommen.

Bekannte Mängel müssen im Abnahmeprotokoll vorbehalten werden, sonst gehen die Ansprüche darauf verloren; dasselbe gilt für die Vertragsstrafe. Die Abnahme ist der wichtigste Termin des Bauvertrags — deshalb gehört sie protokolliert und unterschrieben.

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Stand 28.09.2026. Allgemeine Erklärung ohne Rechts- oder Steuerberatung; verbindlich sind Gesetz, Norm und Vertrag im Einzelfall.

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