Abnahme
Die Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass das Werk im Wesentlichen vertragsgemäß hergestellt ist — sie löst Fälligkeit, Gefahrübergang, Beweislastumkehr und den Beginn der Gewährleistung aus.
Nach § 640 BGB kann die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden; setzt der Auftragnehmer eine Frist und der Auftraggeber reagiert nicht mit mindestens einem Mangel, gilt das Werk als abgenommen. Nach § 12 VOB/B kann jede Seite eine förmliche Abnahme verlangen; ohne Verlangen gilt das Werk zwölf Werktage nach Fertigstellungsmitteilung als abgenommen.
Bekannte Mängel müssen im Abnahmeprotokoll vorbehalten werden, sonst gehen die Ansprüche darauf verloren; dasselbe gilt für die Vertragsstrafe. Die Abnahme ist der wichtigste Termin des Bauvertrags — deshalb gehört sie protokolliert und unterschrieben.