Gewährleistung
Gewährleistung ist die gesetzliche Haftung für Mängel: nach BGB fünf Jahre bei Bauwerken, nach VOB/B vier Jahre, jeweils ab Abnahme.
Nach § 634a BGB verjähren Mängelansprüche bei Bauwerken in fünf Jahren, bei sonstigen Werkleistungen in zwei Jahren. Wird die VOB/B vereinbart, gelten nach § 13 Abs. 4 vier Jahre für Bauwerke und zwei Jahre für maschinelle und elektrotechnische Anlagen, deren Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktion hat — es sei denn, der Auftragnehmer erhält für die Gewährleistungszeit einen Wartungsvertrag.
Die Frist beginnt mit der Abnahme; eine Mängelrüge nach VOB/B verlängert sie für den gerügten Mangel. Gewährleistung ist nicht Garantie: Die Garantie ist eine freiwillige Zusage, meist des Herstellers, mit eigenen Bedingungen.