Rechnung, Steuern & Recht

Gewährleistung

Gewährleistung ist die gesetzliche Haftung für Mängel: nach BGB fünf Jahre bei Bauwerken, nach VOB/B vier Jahre, jeweils ab Abnahme.

Nach § 634a BGB verjähren Mängelansprüche bei Bauwerken in fünf Jahren, bei sonstigen Werkleistungen in zwei Jahren. Wird die VOB/B vereinbart, gelten nach § 13 Abs. 4 vier Jahre für Bauwerke und zwei Jahre für maschinelle und elektrotechnische Anlagen, deren Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktion hat — es sei denn, der Auftragnehmer erhält für die Gewährleistungszeit einen Wartungsvertrag.

Die Frist beginnt mit der Abnahme; eine Mängelrüge nach VOB/B verlängert sie für den gerügten Mangel. Gewährleistung ist nicht Garantie: Die Garantie ist eine freiwillige Zusage, meist des Herstellers, mit eigenen Bedingungen.

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Stand 28.09.2026. Allgemeine Erklärung ohne Rechts- oder Steuerberatung; verbindlich sind Gesetz, Norm und Vertrag im Einzelfall.

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