Gutschrift und Storno
Eine Rechnung wird nie überschrieben: Ein Storno hebt sie vollständig auf, eine Gutschrift (kaufmännisch: Rechnungskorrektur) mindert sie um einen Teilbetrag — jeweils mit eigener Nummer.
Nach den GoBD darf eine versendete Rechnung nicht mehr geändert werden. Bei einem Fehler wird sie storniert (Betrag mit umgekehrtem Vorzeichen, Bezug auf die Ursprungsrechnung) und neu ausgestellt. Für Preisnachlässe oder Mängelabzüge dient die Rechnungskorrektur, die den Betrag mindert.
Verwirrend ist der Begriff „Gutschrift“ im Umsatzsteuerrecht: Dort bezeichnet er eine Rechnung, die der Leistungsempfänger ausstellt. Trägt eine Korrektur das Wort „Gutschrift“, kann das Finanzamt sie so lesen — deshalb heißt der Beleg besser „Rechnungskorrektur“ mit Bezug auf die Ursprungsrechnung.