Rechnung, Steuern & Recht

Reverse Charge (§ 13b UStG)

Beim Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer — im Handwerk bei Bauleistungen an Unternehmen, die selbst Bauleistungen erbringen.

Erbringt ein Handwerksbetrieb eine Bauleistung für einen anderen Bauleister — etwa als Nachunternehmer für einen Generalunternehmer — stellt er die Rechnung netto ohne Umsatzsteuer und vermerkt „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Der Empfänger meldet die Steuer selbst an und zieht sie als Vorsteuer wieder ab. Ob der Kunde Bauleister ist, weist er mit der Bescheinigung USt 1 TG nach.

Weist der Nachunternehmer trotzdem Umsatzsteuer aus, schuldet er sie zusätzlich und der Kunde bekommt keinen Vorsteuerabzug. Reverse Charge gilt auch für Abschlagsrechnungen und für Gebäudereinigung an Gebäudereiniger; Planungs- und reine Wartungsleistungen ohne Substanzveränderung sind keine Bauleistungen.

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Stand 28.09.2026. Allgemeine Erklärung ohne Rechts- oder Steuerberatung; verbindlich sind Gesetz, Norm und Vertrag im Einzelfall.

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