Grund- und Alternativposition
Grund- und Alternativpositionen beschreiben zwei Ausführungsvarianten derselben Leistung; der Bieter bietet beide an, in die Angebotssumme geht nur die Grundposition ein.
Die Zuordnung erfolgt über eine Zuordnungszahl: Die Grundposition trägt die laufende Nummer 0, die Alternativen 1 bis 9 (zum Beispiel ZZ 123.0 und ZZ 123.1). Bei der Alternativposition steht statt des Gesamtbetrags der Vermerk „Nur Einheitspreis“. Der Auftraggeber entscheidet vor der Vergabe, welche Ausführung er beauftragt.
Typische Fälle sind Materialvarianten (Steckdose mit oder ohne USB, Bodenbelag in zwei Qualitäten) oder Verfahrensvarianten. Alternativpositionen sind keine Nebenangebote: Sie stammen vom Ausschreibenden, nicht vom Bieter.