Unternehmererklärung nach GModG: Wann sie Pflicht ist und was drinstehen muss
Unternehmererklärung nach § 96 GModG (früher GEG): Welche Arbeiten sie auslösen, was der Betrieb bestätigt, welche Angaben hineingehören, wie lange sie aufzubewahren ist — mit Beispiel.
Aktualisiert am 28. September 2026
Wer Fenster tauscht, eine Fassade dämmt oder eine Heizungsanlage ändert, muss dem Eigentümer danach schriftlich bestätigen, dass die Arbeit den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Das ist die Unternehmererklärung nach dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, bis Juli 2026 GEG). Sie ist kurz, sie ist Pflicht, und sie wird in vielen Betrieben vergessen — bis eine Behörde, ein Förderprüfer oder ein Käufer danach fragt. Dieser Ratgeber erklärt, welche Arbeiten die Erklärung auslösen, was der Betrieb damit bestätigt, welche Angaben hineingehören und wie sie ohne Aufwand zum festen Bestandteil der Übergabe wird.
Was die Unternehmererklärung ist und wer sie abgeben muss
Nach § 96 GModG muss, wer geschäftsmäßig an oder in einem bestehenden Gebäude Arbeiten an Außenbauteilen oder an heizungstechnischen Anlagen ausführt, dem Eigentümer unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten schriftlich bestätigen, dass die geänderten oder eingebauten Bauteile und Anlagen den Anforderungen des Gesetzes entsprechen. Die Pflicht trifft den ausführenden Unternehmer — also den Fensterbauer, den Stuckateur, den Dachdecker, den Heizungsbauer —, nicht den Planer und nicht den Eigentümer.
Der Eigentümer muss die Erklärung mindestens zehn Jahre aufbewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen. Für den Betrieb heißt das: Die Erklärung ist kein Werbezettel, sondern ein Dokument mit Haftungswirkung. Wer bestätigt, dass ein Fenster den Anforderungen entspricht, muss das auch belegen können — mit den Werten des Herstellers und einem fachgerechten Einbau.
- Rechtsgrundlage: § 96 GModG (Gebäudemodernisierungsgesetz, bis Juli 2026 GEG)
- Pflicht des ausführenden Unternehmers, unverzüglich nach Abschluss
- Empfänger: der Eigentümer, Aufbewahrung mindestens zehn Jahre
- Vorlagepflicht gegenüber der Behörde auf Verlangen
Welche Arbeiten die Erklärung auslösen
Ausgelöst wird die Erklärung durch Arbeiten an Außenbauteilen bestehender Gebäude, für die das Gesetz Anforderungen stellt: Austausch oder Erneuerung von Fenstern und Außentüren, Dämmung von Außenwänden, Dach und oberster Geschossdecke, Erneuerung von Dachhaut und Putz, wenn dabei die Dämmung berührt wird. Die konkreten Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten stehen in § 36 GModG (vormals § 48 GEG) mit der zugehörigen Anlage.
Dazu kommen Arbeiten an heizungstechnischen Anlagen: Einbau oder Austausch von Wärmeerzeugern, Änderungen an Verteilung und Regelung. Auch hier bestätigt der Betrieb, dass die eingebaute Technik den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Reine Reparaturen ohne Änderung des Bauteils — eine Scheibe ersetzen, einen Dachziegel tauschen — lösen keine Erklärung aus. Im Zweifel gilt: Wer ein Bauteil so ändert, dass sich seine energetische Qualität ändert, gibt die Erklärung ab.
- Fenster und Außentüren: Austausch oder Erneuerung
- Dämmung von Außenwand, Dach, oberster Geschossdecke
- Putz und Dachhaut, wenn die Dämmung berührt wird
- Heizungstechnik: Wärmeerzeuger, Verteilung, Regelung
- Keine Erklärung bei reiner Reparatur ohne Bauteiländerung
Inhalt: Was in der Erklärung stehen muss
Das Gesetz schreibt keine Form vor, verlangt aber Schriftlichkeit und einen eindeutigen Bezug. Bewährt hat sich ein einseitiges Dokument mit Bauvorhaben und Adresse, Eigentümer, ausführendem Unternehmen mit Unterschrift und Datum, einer Beschreibung der ausgeführten Arbeiten je Bauteil oder Anlage, den maßgeblichen Kennwerten — beim Fenster der U-Wert des eingebauten Elements laut Hersteller, bei der Dämmung Dämmstoff, Dicke und Wärmeleitfähigkeit —, und der Bestätigung, dass die Ausführung den Anforderungen des GModG entspricht.
Hilfreich ist ein Verweis auf die zugehörigen Unterlagen: Herstellerbescheinigungen, Lieferscheine, das Montage- oder Abnahmeprotokoll. So kann der Eigentümer die Erklärung später mit Belegen unterfüttern, etwa beim Verkauf des Hauses oder bei der Förderung. Und der Betrieb hat im Zweifel den Nachweis, dass er nur bestätigt hat, was tatsächlich eingebaut wurde.
Wer die Erklärung als Vorlage im System hat, füllt sie direkt aus dem Auftrag: Adresse, Kunde, Bauteil und Kennwerte sind dort schon hinterlegt. Die Erklärung entsteht dann als PDF zusammen mit dem Abnahmeprotokoll — und fehlt nicht mehr.
- Bauvorhaben, Eigentümer, Unternehmen, Datum, Unterschrift
- Arbeiten je Bauteil oder Anlage mit Kennwerten (U-Wert, Dämmstoff, Dicke)
- Bestätigung: Ausführung entspricht den Anforderungen des GModG
- Verweis auf Herstellerbescheinigungen und Abnahmeprotokoll
Folgen, wenn die Erklärung fehlt oder falsch ist
Das Fehlen der Erklärung ist eine Ordnungswidrigkeit des Unternehmers. Praktisch relevanter ist die Wirkung auf den Kunden: Ohne Erklärung fehlt ihm der Nachweis gegenüber Behörde, Käufer oder Fördergeber, und er wird sich an den Betrieb wenden — oft Jahre später, wenn die Unterlagen längst verstreut sind. Eine falsche Erklärung ist schlimmer: Wer bestätigt, dass ein Fenster die Anforderungen erfüllt, obwohl ein günstigeres Element eingebaut wurde, haftet für den Mangel und den Vertrauensschaden.
Sicher ist der Betrieb, der zwei Dinge tut: die Erklärung standardmäßig zu jeder Übergabe erzeugen und die Kennwerte aus den Herstellerunterlagen übernehmen statt aus dem Gedächtnis. Beides ist mit einer Vorlage im System eine Sache von Minuten.
- Fehlende Erklärung: Ordnungswidrigkeit, Nachforderung durch den Kunden
- Falsche Erklärung: Mängelhaftung und Vertrauensschaden
- Schutz: Erklärung fest in der Übergabe, Kennwerte aus Herstellerunterlagen
Praxisbeispiel
Beispiel: Fensterbauer und der Hausverkauf drei Jahre später
Ein Fensterbauer tauscht in einem Einfamilienhaus zwölf Fenster und zwei Außentüren. Er übergibt Montageprotokoll, Herstellerbescheinigungen mit U-Werten und die Unternehmererklärung als PDF-Paket, der Kunde bestätigt den Empfang auf dem Tablet. Drei Jahre später verkauft der Kunde das Haus; der Käufer verlangt Nachweise zur energetischen Qualität, weil er eine Förderung beantragen will. Der Verkäufer findet die Erklärung in seiner Mail und legt sie vor — Vorgang erledigt.
Beim Nachbarn, dessen Fenster ein anderer Betrieb ohne Erklärung eingebaut hat, läuft es anders: Der Betrieb existiert nicht mehr, Herstellerunterlagen sind nicht auffindbar, der Käufer verhandelt den Preis nach. Der Fensterbauer aus dem ersten Fall bekommt über diese Geschichte zwei Empfehlungen aus der Straße.
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Häufige Fragen
Ist die Unternehmererklärung dasselbe wie die Fachunternehmererklärung für die Förderung?
Nein. Die Unternehmererklärung nach § 96 GModG ist die gesetzliche Bestätigung gegenüber dem Eigentümer. Die Fachunternehmererklärung der Förderprogramme ist ein Formular des Fördergebers mit eigenen Angaben. Beide werden vom ausführenden Betrieb abgegeben, ersetzen sich aber nicht.
Muss die Erklärung bei jeder Reparatur abgegeben werden?
Nein. Sie ist nur nötig, wenn Außenbauteile oder heizungstechnische Anlagen so geändert oder eingebaut werden, dass gesetzliche Anforderungen greifen. Eine ersetzte Scheibe oder ein getauschter Dachziegel lösen keine Erklärung aus; ein neues Fenster oder eine gedämmte Fassade schon.
Wie lange muss die Erklärung aufbewahrt werden?
Der Eigentümer muss sie mindestens zehn Jahre aufbewahren und der Behörde auf Verlangen vorlegen. Der Betrieb sollte sein Exemplar mindestens genauso lange am Auftrag ablegen — digital ist das kein Aufwand.
Was passiert, wenn ich die Erklärung vergesse?
Das Fehlen ist eine Ordnungswidrigkeit, und der Kunde kann die Erklärung nachfordern — auch Jahre später. Praktisch teurer ist der Reputationsschaden, wenn beim Hausverkauf oder Förderantrag die Unterlagen fehlen. Deshalb gehört die Erklärung fest in die Übergabe.
Kann ich die Erklärung als Vorlage im System hinterlegen?
Ja. In Zunftheld liegt die Unternehmererklärung als Vorlage in den Bereichen Schreiner, Glaser, Stuckateur und Maler; Adresse, Kunde und Bauteil kommen aus dem Auftrag, das PDF entsteht zusammen mit dem Abnahmeprotokoll.
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