KfW 458: Heizungsförderung 2026 mit Fördersätzen, Boni und Höchstbeträgen

KfW-Zuschuss 458 erklärt: Grundförderung, Klimageschwindigkeitsbonus, Einkommensbonus, Obergrenzen und Höchstbeträge beim Heizungstausch, Stand ab 21.07.2026, mit Beispielrechnung.

Aktualisiert am 2. September 2026

Der KfW-Zuschuss 458 ist die Heizungsförderung der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) für Privatpersonen in Wohngebäuden. Wer eine alte Öl- oder Gasheizung gegen eine Wärmepumpe, Biomasseheizung oder einen Fernwärmeanschluss tauscht, bekommt einen Zuschuss aus Grundförderung und Boni, gedeckelt durch eine Obergrenze des Fördersatzes und einen Förderhöchstbetrag je Wohneinheit. Für Heizungsbetriebe ist die Förderung Verkaufsargument und Beratungsaufgabe zugleich. Dieser Ratgeber fasst den Stand des KfW-Merkblatts ab 21. Juli 2026 zusammen und zeigt, wie sich der Zuschuss zusammensetzt.

Wer und was wird gefördert?

Gefördert werden Privatpersonen als Eigentümer von Wohngebäuden in Deutschland, sowohl Selbstnutzer als auch Vermieter, sowie Wohnungseigentümergemeinschaften für Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum. Förderfähig ist der Einbau klimafreundlicher Heizungen: Wärmepumpen, Biomasseheizungen, Solarthermie, Brennstoffzellen, innovative Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien sowie Anschlüsse an Gebäude- oder Wärmenetze. Reine Gas- oder Ölheizungen werden nicht gefördert.

Zu den förderfähigen Kosten zählen neben dem Wärmeerzeuger auch die notwendigen Umfeldmaßnahmen: Demontage und Entsorgung der Altanlage, Anpassung der Heizflächen, Pufferspeicher, Rohrleitungen, Elektroarbeiten für die Wärmepumpe und der hydraulische Abgleich. Voraussetzung ist die Beauftragung eines Fachbetriebs, eine Bestätigung zum Antrag durch einen Energieeffizienz-Experten oder Fachunternehmer und die Antragstellung vor Beginn des Vorhabens, wobei ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit aufschiebender oder auflösender Bedingung vorher abgeschlossen werden darf.

Grundförderung und Boni

Die Grundförderung beträgt 30 Prozent der förderfähigen Kosten und steht allen Antragstellern zu. Der Klimageschwindigkeitsbonus von 16 Prozent kommt für selbstnutzende Eigentümer hinzu, die eine funktionstüchtige Öl-, Gas-, Kohle- oder Nachtspeicherheizung austauschen. Er sinkt ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich zum 1. Februar und 1. August um jeweils vier Prozentpunkte und entfällt ab dem 1. August 2028. Wer den Tausch plant, sollte diese Degression im Angebot benennen, denn sie ist ein sachliches Argument für eine zügige Entscheidung.

Der Einkommensbonus richtet sich nach dem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen selbstnutzender Eigentümer und ist gestaffelt: 40 Prozent bis 30.000 Euro, 30 Prozent bis 40.000 Euro und 10 Prozent bis 50.000 Euro. Der Familienzuschlag hebt diese Grenzen einmalig um 10.000 Euro an, wenn mindestens ein kindergeldberechtigtes Kind unter 18 Jahren im Haushalt lebt. Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften erhalten weder Klimageschwindigkeits- noch Einkommensbonus.

  • Grundförderung: 30 % für alle Antragsteller
  • Klimageschwindigkeitsbonus: 16 %, nur Selbstnutzer beim Tausch fossiler Heizungen, ab 01.02.2027 halbjährlich minus 4 Punkte, ab 01.08.2028 entfallen
  • Einkommensbonus: 40/30/10 % bis 30.000/40.000/50.000 € zu versteuerndes Einkommen
  • Familienzuschlag: Einkommensgrenzen plus 10.000 € bei Kind unter 18
  • Vermieter und WEG: nur Grundförderung

Obergrenze des Fördersatzes und Förderhöchstbetrag

Die Summe aus Grundförderung und Boni ist zweifach gedeckelt. Erstens durch die Obergrenze des Fördersatzes: Sie liegt grundsätzlich bei 70 Prozent der förderfähigen Kosten. Nur selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen bis 30.000 Euro, mit Familienzuschlag bis 40.000 Euro, erreichen die erhöhte Obergrenze von 80 Prozent. Die früher verbreitete Aussage, der Deckel liege pauschal bei 70 Prozent oder pauschal bei 80 Prozent, ist in beiden Fassungen unvollständig.

Zweitens durch den Förderhöchstbetrag der förderfähigen Kosten: 28.000 Euro für die erste Wohneinheit, 15.000 Euro je Wohneinheit für die zweite bis sechste und 8.000 Euro je Wohneinheit ab der siebten. Der Betrag der ersten Wohneinheit sinkt ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich um 750 Euro. Kosten oberhalb des Höchstbetrags trägt der Eigentümer vollständig selbst, was bei teuren Wärmepumpenprojekten im Einfamilienhaus schnell relevant wird.

  • Obergrenze Fördersatz: 70 %, erhöht 80 % nur bis 30.000 € (mit Familienzuschlag 40.000 €) für Selbstnutzer
  • Förderhöchstbetrag: 28.000 € erste Wohneinheit, 15.000 € WE 2–6, 8.000 € ab WE 7
  • Erste Wohneinheit: ab 01.02.2027 halbjährlich minus 750 €
  • Zuschuss = Fördersatz × förderfähige Kosten bis zum Höchstbetrag

Antrag, Nachweise und die Rolle des Fachbetriebs

Der Antrag wird vom Eigentümer im Kundenportal der KfW gestellt, bevor mit dem Vorhaben begonnen wird. Dafür braucht er die Bestätigung zum Antrag, die ein Energieeffizienz-Experte oder der beauftragte Fachunternehmer ausstellt, sowie einen Liefer- oder Leistungsvertrag mit Förderbedingung. Nach Abschluss der Maßnahme reicht der Eigentümer die Bestätigung nach Durchführung, die Rechnungen und den Nachweis des hydraulischen Abgleichs nach Verfahren B ein.

Für den Betrieb heißt das: Angebot mit klar getrennten förderfähigen Positionen, Vertrag mit aufschiebender Bedingung, Bestätigung zum Antrag, sauber dokumentierter hydraulischer Abgleich, Rechnung mit den geforderten Angaben und Bestätigung nach Durchführung. Jeder dieser Schritte ist eine Unterlage, die der Kunde später nachfragt. Wer sie am Auftrag ablegt, spart sich das Suchen. Der Förderrechner auf zunftheld.de bildet die Sätze, Boni, Obergrenzen und Höchstbeträge nach dem Stand ab 21. Juli 2026 ab und liefert eine erste Einschätzung für das Beratungsgespräch.

Was sich 2027 ändert und warum das ins Angebot gehört

Die Förderung ist auf Degression angelegt. Der Klimageschwindigkeitsbonus schrumpft ab Februar 2027 in Vier-Punkte-Schritten und ist im August 2028 weg, der Förderhöchstbetrag der ersten Wohneinheit sinkt halbjährlich um 750 Euro. Wer heute mit 30 plus 16 Prozent rechnet, rechnet im Herbst 2027 mit 30 plus 8 Prozent auf eine niedrigere Bemessungsgrundlage. Für einen Kunden mit hohem Einkommen ohne Einkommensbonus kann das den Zuschuss um mehrere tausend Euro verringern.

Seriöse Beratung nennt diese Termine, ohne Druck aufzubauen. Ein Angebot mit dem Hinweis auf den Fördersatz zum Antragsdatum und den nächsten Stichtag ist ein Serviceargument. Verbindlich sind immer die aktuellen Merkblätter der KfW, Förderprogramme ändern sich, und die Zusage kommt allein von der Bank.

Praxisbeispiel

Beispiel: Wärmepumpe für 32.000 Euro im selbstgenutzten Einfamilienhaus

Eine Familie mit zwei Kindern und 42.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen tauscht 2026 ihre 25 Jahre alte Gasheizung gegen eine Luft-Wasser-Wärmepumpe. Die förderfähigen Kosten inklusive Demontage, Pufferspeicher, Elektroarbeiten und hydraulischem Abgleich betragen 32.000 Euro. Grundförderung 30 Prozent plus Klimageschwindigkeitsbonus 16 Prozent ergeben 46 Prozent. Mit Familienzuschlag gilt die Einkommensgrenze von 50.000 Euro für den Einkommensbonus von 30 Prozent, also 76 Prozent in Summe. Die Obergrenze liegt für diese Familie bei 70 Prozent, weil das Einkommen über 40.000 Euro liegt.

Der Förderhöchstbetrag der ersten Wohneinheit ist 28.000 Euro, die 4.000 Euro darüber bleiben unberücksichtigt. Der Zuschuss beträgt 70 Prozent von 28.000 Euro, also 19.600 Euro, der Eigenanteil 12.400 Euro. Hätte die Familie den Antrag erst im März 2027 gestellt, wären Klimageschwindigkeitsbonus und Höchstbetrag bereits gesunken. Der Betrieb legt Angebot, Bestätigung zum Antrag, Abgleichsnachweis und Bestätigung nach Durchführung am Auftrag ab und kann jede Unterlage bei Rückfrage der KfW sofort liefern.

Kostenlose Werkzeuge dazu

Häufige Fragen

Wie hoch ist die maximale Förderung nach KfW 458?

Der Fördersatz ist auf 70 Prozent der förderfähigen Kosten begrenzt, für selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen bis 30.000 Euro, mit Familienzuschlag 40.000 Euro, auf 80 Prozent. Die förderfähigen Kosten sind für die erste Wohneinheit auf 28.000 Euro gedeckelt. Der höchstmögliche Zuschuss für ein Einfamilienhaus liegt damit 2026 bei 22.400 Euro.

Wer bekommt den Klimageschwindigkeitsbonus?

Selbstnutzende Eigentümer, die eine funktionstüchtige Öl-, Gas-, Kohle- oder Nachtspeicherheizung austauschen. Der Bonus beträgt 16 Prozent, sinkt ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich um vier Prozentpunkte und entfällt ab dem 1. August 2028. Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften erhalten ihn nicht.

Muss der Antrag vor Beginn der Arbeiten gestellt werden?

Ja. Der Antrag muss vor Vorhabensbeginn im KfW-Kundenportal gestellt werden. Erlaubt ist vorher der Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrags mit aufschiebender oder auflösender Bedingung, der die Förderzusage zur Voraussetzung macht. Der Fachbetrieb sollte diese Klausel standardmäßig in seine Verträge aufnehmen.

Ist der hydraulische Abgleich Pflicht für die Förderung?

Ja. Der hydraulische Abgleich nach Verfahren B mit raumweiser Heizlastberechnung gehört zu den technischen Mindestanforderungen und muss mit dem Bestätigungsformular nachgewiesen werden. Er ist zugleich förderfähige Umfeldmaßnahme, seine Kosten zählen also zu den Gesamtkosten.

Sind die hier genannten Sätze verbindlich?

Nein. Dieser Ratgeber und der Förderrechner geben den Stand des KfW-Merkblatts ab 21. Juli 2026 wieder und dienen der Orientierung. Förderprogramme, Sätze, Boni und Fristen ändern sich. Verbindlich sind ausschließlich die aktuellen Programmunterlagen der KfW und die Zusage im Einzelfall.

Verwandte Artikel

Förderprogramme, Sätze, Boni und Fristen ändern sich. Die Angaben entsprechen dem KfW-Merkblatt Zuschuss 458, gültig ab 21.07.2026, und sind keine Förderzusage. Verbindlich sind allein die aktuellen Programmunterlagen der KfW. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Für verbindliche Auskünfte wende dich an deine Steuerberatung oder Rechtsberatung.