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Hydraulischer Abgleich: Pflicht nach GModG (früher GEG), Verfahren A und B, Nachweis

Hydraulischer Abgleich: Wann er nach § 60c Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, bis Juli 2026 GEG) Pflicht ist, Verfahren A und B, Förderung und Nachweis per Bestätigungsformular.

Aktualisiert am 6. Oktober 2026

Der hydraulische Abgleich sorgt dafür, dass jeder Heizkörper und jeder Heizkreis genau die Wassermenge bekommt, die er für seine Heizlast braucht. Ohne Abgleich werden pumpennahe Räume überversorgt und entfernte Räume bleiben kalt, die Vorlauftemperatur wird hochgedreht, und die Anlage verbraucht mehr Energie als nötig. Seit Oktober 2024 schreibt das Gesetz ihn nach dem Einbau einer Heizungsanlage in Gebäuden ab sechs Wohnungen oder Nutzungseinheiten vor, heute geregelt im Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, bis Juli 2026 GEG), und für die Heizungsförderung ist er Voraussetzung. Dieser Ratgeber erklärt Pflicht, Verfahren, Ablauf und den Nachweis mit dem Bestätigungsformular, so wie ihn Heizungsbetriebe täglich erbringen.

Was ist ein hydraulischer Abgleich?

In einem Heizsystem nimmt das Wasser immer den Weg des geringsten Widerstands. Heizkörper nahe an der Pumpe bekommen zu viel Volumenstrom, weit entfernte zu wenig. Beim hydraulischen Abgleich werden die Volumenströme so eingestellt, dass jeder Heizkörper bei der berechneten Heizlast des Raums die richtige Wassermenge erhält. Werkzeuge dafür sind voreinstellbare Thermostatventile, Rücklaufverschraubungen, Strangregulierventile und die richtige Einstellung der Umwälzpumpe.

Der Effekt ist doppelt: Die Räume werden gleichmäßig warm, und die Vorlauftemperatur kann gesenkt werden, weil kein Raum mehr über den Umweg einer hohen Temperatur mitversorgt werden muss. Gerade bei Wärmepumpen und Brennwertgeräten entscheidet die niedrige Vorlauftemperatur über die Effizienz. Deshalb ist der Abgleich keine Zusatzleistung, sondern Voraussetzung dafür, dass eine moderne Heizung so arbeitet, wie sie geplant wurde.

Wann ist der hydraulische Abgleich Pflicht?

Das GModG regelt den Abgleich in § 60c, die Umbenennung des Gesetzes im Juli 2026 hat an dieser Vorschrift nichts geändert. Danach ist ein Heizungssystem mit Wasser als Wärmeträger nach dem Einbau oder der Aufstellung einer Heizungsanlage in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten hydraulisch abzugleichen. Der Abgleich umfasst derzeit mindestens die raumweise Heizlastberechnung nach DIN EN 12831-1, die Prüfung und nötigenfalls Optimierung der Heizflächen für eine möglichst niedrige Vorlauftemperatur und die Anpassung der Vorlauftemperaturregelung. Durchzuführen ist er nach dem Verfahren B der ZVSHK-Fachregel „Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand“ oder nach einem gleichwertigen Verfahren. Zum 1. Januar 2027 wird der Umfang allgemeiner gefasst: Dann gehören die für einen ordnungsgemäßen und energieeffizienten Betrieb erforderlichen Planungs- und Umsetzungsleistungen dazu, insbesondere die Heizlastberechnung und die nötige Anpassung von Heizflächen und Regelung, und die Heizlast darf auch nach einem gleichwertigen Verfahren berechnet werden.

Die Bestätigung des Abgleichs ist schriftlich festzuhalten, und zwar mit den Einstellwerten, der Heizlast des Gebäudes, der eingestellten Leistung der Wärmeerzeuger, der raumweisen Heizlastberechnung, der Auslegungstemperatur, der Einstellung der Regelung und dem Druck im Ausdehnungsgefäß. Sie ist dem Verantwortlichen mitzuteilen und Mietern auf Verlangen unverzüglich vorzulegen. Ergänzend verlangt § 60b GModG für wassergeführte Heizungsanlagen wie Gas- oder Ölkessel in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder Nutzungseinheiten eine Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung, bei Einbau vor Oktober 2009 bis zum 30. September 2027, sonst innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren ab Einbau.

Neben der gesetzlichen Pflicht gibt es die förderrechtliche: Wer für den Heizungstausch die Bundesförderung für effiziente Gebäude über die KfW oder das BAFA nutzt, muss den hydraulischen Abgleich nach Verfahren B nachweisen. Für die allermeisten Heizungsbetriebe ist das der häufigere Anlass, weil er bei jedem geförderten Wärmepumpeneinbau anfällt.

  • § 60c GModG: Pflicht nach Einbau einer Heizungsanlage in Gebäuden ab sechs Wohnungen oder Nutzungseinheiten
  • Verfahren B oder gleichwertiges Verfahren, raumweise Heizlastberechnung, schriftliche Bestätigung
  • § 60b GModG: Heizungsprüfung für wassergeführte Heizungen ab sechs Einheiten, Frist 30.09.2027 bei Einbau vor Oktober 2009
  • Förderung (BEG, KfW 458, BAFA): Abgleich nach Verfahren B als Voraussetzung
  • Ein- und Zweifamilienhäuser: keine gesetzliche Pflicht, aber Förderbedingung

Verfahren A und Verfahren B im Vergleich

Verfahren A ist das vereinfachte Verfahren: Die Heizlast wird überschlägig aus der beheizten Fläche und dem Gebäudetyp geschätzt, die Ventileinstellungen ergeben sich aus Tabellenwerten. Es ist schnell, aber ungenau und wird von der Förderung nicht mehr anerkannt. Verfahren B rechnet die Heizlast raumweise nach DIN EN 12831-1, berücksichtigt Heizkörpergröße und Auslegungstemperaturen und leitet daraus für jeden Heizkörper den Auslegungsvolumenstrom und die Voreinstellung des Ventils ab.

Verfahren B ist aufwendiger, liefert aber das, was moderne Anlagen brauchen: die Grundlage für die niedrigste mögliche Vorlauftemperatur. Deshalb nennt § 60c GModG es als Maßstab, ein anderes Verfahren muss gleichwertig sein, und deshalb verlangen KfW und BAFA es als Fördervoraussetzung. In der Praxis übernimmt eine Heizlastsoftware die Berechnung, der Betrieb liefert die Gebäudedaten und setzt die berechneten Werte an den Ventilen um.

Ablauf des Abgleichs auf der Baustelle

Am Anfang steht die Datenaufnahme: Räume mit Fläche und Nutzung, Heizkörper mit Typ, Maßen und Ventilen, Rohrnetz mit Strängen, Wärmeerzeuger mit Leistung und Regelung, Pumpe mit Förderhöhe. Daraus wird die raumweise Heizlast berechnet und für jede Heizfläche geprüft, ob sie bei der angestrebten Vorlauftemperatur ausreicht. Zu kleine Heizkörper werden getauscht oder die Vorlauftemperatur wird für diesen Raum begründet höher angesetzt.

Dann folgen die Einstellungen: Voreinstellwert je Thermostatventil oder Rücklaufverschraubung, Strangventile, Förderhöhe und Regelungsart der Pumpe, Heizkurve und Absenkzeiten am Wärmeerzeuger. Alle Werte werden dokumentiert, denn sie sind Inhalt des Bestätigungsformulars. Zum Schluss wird die Anlage im Betrieb geprüft: Werden alle Räume warm, sind Strömungsgeräusche verschwunden, stimmt die Spreizung zwischen Vor- und Rücklauf.

  • Datenaufnahme: Räume, Heizkörper, Ventile, Rohrnetz, Erzeuger, Pumpe
  • Raumweise Heizlast nach DIN EN 12831-1, Prüfung der Heizflächen
  • Volumenstrom und Voreinstellung je Heizkörper
  • Pumpeneinstellung, Heizkurve, Vorlauftemperaturregelung
  • Funktionsprüfung und Dokumentation aller Einstellwerte

Der Nachweis: Bestätigungsformular und Dokumentation

Für die Förderung wird der Abgleich mit dem Bestätigungsformular des Spitzenverbands der Gebäudetechnik (VdZ) nachgewiesen, das vom Fachbetrieb ausgefüllt und unterschrieben wird. Es enthält Angaben zum Gebäude, zur Heizlast, zum Wärmeerzeuger, zur Pumpe, zum angewandten Verfahren und die Bestätigung, dass die Einstellwerte an der Anlage umgesetzt wurden. Fehlt diese Bestätigung, gefährdet das die Auszahlung, und in Gebäuden ab sechs Wohnungen oder Nutzungseinheiten verlangt § 60c GModG die schriftliche Bestätigung ohnehin.

Im Modul Heizung von Zunftheld legst du den hydraulischen Abgleich als Vorgang am Auftrag an, erfasst die Anlagendaten und die raumweise Tabelle mit Heizlast, Volumenstrom, Ventiltyp und Voreinstellwert, und die Vollständigkeitsprüfung zeigt dir, welche Pflichtangaben für das Bestätigungsformular noch fehlen. Die Heizlastberechnung selbst bringt dein Fachbetrieb mit seiner Rechensoftware mit, Zunftheld dokumentiert Ergebnis und Einstellwerte, erzeugt die Bestätigung als PDF und legt sie beim Auftrag und beim Kunden ab. Auslegungstemperaturen, eingestellte Leistung, Einstellung der Regelung und den Vordruck im Ausdehnungsgefäß erfasst du in eigenen Feldern, und bei Verfahren B lässt sich der Abgleich erst bestätigen, wenn diese Angaben vollständig sind. Bei Rückfragen der KfW oder eines Mieters ist der Nachweis in Sekunden auffindbar.

Praxisbeispiel

Beispiel: Wärmepumpe im Bestand mit Abgleich nach Verfahren B

Ein Heizungsbetrieb ersetzt in einem Einfamilienhaus von 1985 die Gasheizung durch eine Luft-Wasser-Wärmepumpe. Der Eigentümer nutzt die KfW-Förderung, also ist der Abgleich nach Verfahren B Pflicht. Bei der Aufnahme werden zwölf Räume mit 14 Heizkörpern erfasst. Die raumweise Heizlast ergibt 8,4 Kilowatt für das Gebäude, zwei Heizkörper im Wohnzimmer sind für eine Vorlauftemperatur von 45 Grad zu klein und werden gegen größere Modelle getauscht.

Der Monteur stellt die Voreinstellwerte an allen 14 Thermostatventilen ein, setzt die Pumpe auf Proportionaldruck mit der berechneten Förderhöhe und die Heizkurve der Wärmepumpe auf 45 Grad bei Auslegungstemperatur. Alle Werte stehen in der Abgleichstabelle am Auftrag, die Vollständigkeitsprüfung meldet keine Lücken, das Bestätigungsformular wird als PDF erzeugt und vom Meister unterschrieben. Der Eigentümer reicht es zusammen mit der Rechnung bei der KfW ein, der Betrieb hat den Nachweis am Kunden abgelegt und den Wartungstermin für die Wärmepumpe direkt in der Wiedervorlage.

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Häufige Fragen

Ist der hydraulische Abgleich für Einfamilienhäuser Pflicht?

Nach § 60c GModG gilt die Pflicht beim Heizungseinbau nur für Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder Nutzungseinheiten. Für Ein- und Zweifamilienhäuser gibt es keine gesetzliche Pflicht. Wer die Heizungsförderung von KfW oder BAFA nutzt, muss den Abgleich nach Verfahren B trotzdem nachweisen, und technisch ist er bei jeder Wärmepumpe sinnvoll.

Was ist der Unterschied zwischen Verfahren A und Verfahren B?

Verfahren A schätzt die Heizlast überschlägig aus Fläche und Gebäudetyp und arbeitet mit Tabellenwerten. Verfahren B berechnet die Heizlast raumweise nach DIN EN 12831-1 und leitet daraus Volumenstrom und Ventileinstellung je Heizkörper ab. § 60c GModG verlangt Verfahren B oder ein gleichwertiges Verfahren, die Bundesförderung verlangt Verfahren B, Verfahren A wird dort nicht mehr anerkannt.

Wer darf den hydraulischen Abgleich durchführen?

Ein Fachbetrieb des Heizungshandwerks, der die Heizlast berechnen und die Einstellungen an Ventilen, Pumpe und Regelung vornehmen kann. Für den Fördernachweis muss der Betrieb das Bestätigungsformular unterschreiben. Eigenleistungen des Hauseigentümers werden nicht anerkannt.

Wie wird der hydraulische Abgleich nachgewiesen?

Mit dem Bestätigungsformular des Spitzenverbands der Gebäudetechnik (VdZ), das Gebäudedaten, Heizlast, Wärmeerzeuger, Pumpe, Verfahren und die umgesetzten Einstellwerte enthält und vom Fachbetrieb unterschrieben wird. In Gebäuden ab sechs Wohnungen oder Nutzungseinheiten ist die schriftliche Bestätigung nach § 60c GModG Pflicht und Mietern auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.

Muss der Abgleich nach einem Heizungstausch wiederholt werden?

Ja, wenn sich Heizlast, Wärmeerzeuger oder Heizflächen ändern. Ein neuer Wärmeerzeuger mit anderer Vorlauftemperatur, gedämmte Fassaden oder getauschte Heizkörper verändern die Auslegung. Nach § 60c GModG ist der Abgleich nach dem Einbau einer Heizungsanlage in Gebäuden ab sechs Wohnungen oder Nutzungseinheiten ohnehin vorgeschrieben.

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Rechtsstand: GModG, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2026, geprüft am 14. September 2026; die zum 1. Januar 2027 beschlossene Änderung von § 60c ist berücksichtigt. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Für verbindliche Auskünfte wende dich an deine Steuerberatung oder Rechtsberatung.