Betrieb, Personal & Kalkulation

Zeiterfassungspflicht

Arbeitgeber müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aller Beschäftigten erfassen — seit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 nach § 3 Abs. 2 ArbSchG, im Baugewerbe zusätzlich nach § 17 MiLoG.

Das BAG hat aus dem Arbeitsschutzgesetz die Pflicht abgeleitet, ein System zur Erfassung der gesamten Arbeitszeit einzuführen; wie (Papier, App, Stempeluhr) ist offen, eine gesetzliche Detailregelung steht noch aus. Unabhängig davon verlangt § 16 ArbZG die Aufzeichnung der über acht Stunden hinausgehenden Arbeitszeit und § 17 MiLoG im Bau- und Gebäudereinigerhandwerk die Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer spätestens nach sieben Tagen, aufzubewahren zwei Jahre.

Für den Betrieb heißt das: Kommen und Gehen aller Mitarbeiter erfassen, nicht nur die Einsatzzeit beim Kunden. Pausen und Fahrtzeiten sind zu berücksichtigen; Vertrauensarbeitszeit bleibt möglich, aber dokumentiert.

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Stand 28.09.2026. Allgemeine Erklärung ohne Rechts- oder Steuerberatung; verbindlich sind Gesetz, Norm und Vertrag im Einzelfall.

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