Betrieb, Personal & Kalkulation

Urlaubsanspruch

Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt nach § 3 BUrlG 24 Werktage bei einer Sechs-Tage-Woche, also 20 Arbeitstage bei fünf Tagen; Tarifverträge wie der Bau-Rahmentarifvertrag gewähren mehr.

Der volle Anspruch entsteht nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit; davor und beim Ausscheiden wird anteilig gerechnet. Urlaub ist im laufenden Jahr zu nehmen, Übertragung ins nächste Jahr nur bei dringenden Gründen bis 31. März — der Arbeitgeber muss aber auf den Verfall hinweisen, sonst verfällt der Urlaub nicht. Im Baugewerbe läuft der Urlaub über die SOKA-BAU mit 30 Tagen.

Für die Planung braucht der Betrieb je Mitarbeiter Anspruch, Resturlaub, genommene und beantragte Tage — und die Feiertage des Bundeslandes, die keinen Urlaub kosten.

Verwandte Begriffe

Stand 28.09.2026. Allgemeine Erklärung ohne Rechts- oder Steuerberatung; verbindlich sind Gesetz, Norm und Vertrag im Einzelfall.

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