F-Gas-Verordnung 2024/573: Dichtheitskontrolle, Intervalle und Logbuch

F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573: Ab welcher Kältemittelmenge die Dichtheitskontrolle Pflicht ist, welche Intervalle gelten, was ins Betreiberlogbuch gehört und wie du das CO2-Äquivalent berechnest.

Aktualisiert am 2. September 2026

Die F-Gas-Verordnung regelt den Umgang mit fluorierten Treibhausgasen in Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen. Seit März 2024 gilt die Fassung (EU) 2024/573, die die Vorgängerverordnung 517/2014 fortführt und verschärft. Für Kälte-Klima-Betriebe bedeutet sie wiederkehrende Dichtheitskontrollen mit festen Intervallen, eine lückenlose Dokumentation je Anlage und ein Zertifizierungsgebot für alle, die am Kältekreis arbeiten. Dieser Ratgeber erklärt, ab welcher Menge die Kontrolle Pflicht ist, wie sich das Intervall aus dem CO2-Äquivalent ergibt, was ins Betreiberlogbuch gehört und warum die Verordnung für Fachbetriebe ein planbares Geschäft ist.

Was regelt die F-Gas-Verordnung?

Fluorierte Treibhausgase wie R410A, R134a oder R32 haben ein Treibhauspotenzial, das das von CO2 um das Hundert- bis Tausendfache übersteigt. Die Verordnung (EU) 2024/573 verfolgt deshalb zwei Ziele: Sie reduziert schrittweise die in Verkehr gebrachte Menge über ein Quotensystem und Verbote für bestimmte Anwendungen, und sie verhindert Emissionen aus bestehenden Anlagen durch Pflichten zur Dichtheitskontrolle, zur Rückgewinnung und zur Dokumentation.

Für den Betreiber einer Anlage, also den Eigentümer oder Nutzer, heißt das: Er muss Leckagen verhindern, festgestellte Leckagen unverzüglich reparieren lassen und die Anlage in festgelegten Abständen von zertifiziertem Personal auf Dichtheit kontrollieren lassen. Für den Fachbetrieb heißt es: Nur zertifizierte Personen dürfen Kältemittel einfüllen, rückgewinnen und Dichtheitskontrollen durchführen, und der Betrieb selbst braucht eine Unternehmenszertifizierung.

Ab wann ist die Dichtheitskontrolle Pflicht?

Die Pflicht hängt nicht von der Füllmenge in Kilogramm ab, sondern vom CO2-Äquivalent. Es berechnet sich aus der Füllmenge in Kilogramm multipliziert mit dem Treibhauspotenzial (GWP) des Kältemittels, geteilt durch 1.000, das Ergebnis in Tonnen. Ab fünf Tonnen CO2-Äquivalent ist die regelmäßige Dichtheitskontrolle vorgeschrieben. Hermetisch geschlossene Anlagen, die als solche gekennzeichnet sind, sind bis unter zehn Tonnen CO2-Äquivalent von der Kontrollpflicht ausgenommen.

Ein Beispiel: Eine Klimaanlage mit 3 Kilogramm R410A (GWP 2.088) enthält 6,26 Tonnen CO2-Äquivalent und ist damit kontrollpflichtig. Dieselbe Füllmenge R32 (GWP 675) ergibt 2,03 Tonnen und bleibt unter der Schwelle. Genau deshalb lohnt es sich, je Anlage Kältemittel und Füllmenge sauber zu erfassen: Die Frage, ob und wie oft kontrolliert werden muss, ergibt sich daraus rechnerisch.

  • CO2-Äquivalent in Tonnen = Füllmenge in kg × GWP ÷ 1.000
  • Unter 5 t CO2e: keine regelmäßige Kontrollpflicht
  • Hermetisch geschlossen und gekennzeichnet: keine Pflicht bis unter 10 t CO2e
  • Ab 5 t CO2e: Kontrolle in festen Intervallen durch zertifiziertes Personal

Die Prüfintervalle nach CO2-Äquivalent

Die Intervalle sind gestaffelt. Anlagen ab fünf und unter fünfzig Tonnen CO2-Äquivalent werden mindestens alle zwölf Monate kontrolliert, Anlagen ab fünfzig und unter fünfhundert Tonnen alle sechs Monate, Anlagen ab fünfhundert Tonnen alle drei Monate. Ist ein Leckage-Erkennungssystem installiert, das den Betreiber bei einer Leckage warnt, verdoppelt sich das jeweilige Intervall auf 24, 12 beziehungsweise 6 Monate. Für Anlagen ab fünfhundert Tonnen ist ein solches System vorgeschrieben.

Nach einer reparierten Leckage muss die Reparaturstelle innerhalb eines Monats erneut auf Dichtheit kontrolliert werden. Das Intervall läuft ab dem Datum der letzten Kontrolle, nicht ab Kalenderjahr. Wer die Fristen je Anlage aus Kontrolldatum und CO2-Äquivalent berechnet, hat die Folgetermine für das ganze Jahr im Blick, und der Betreiber kann bei einer Kontrolle der Behörde belegen, dass er im Intervall geblieben ist.

  • 5 bis unter 50 t CO2e: alle 12 Monate, mit Leckage-Erkennung alle 24 Monate
  • 50 bis unter 500 t CO2e: alle 6 Monate, mit Leckage-Erkennung alle 12 Monate
  • Ab 500 t CO2e: alle 3 Monate, mit Leckage-Erkennung alle 6 Monate, System vorgeschrieben
  • Nach Reparatur: Nachkontrolle innerhalb eines Monats

Das Betreiberlogbuch: Aufzeichnungspflichten

Für jede kontrollpflichtige Anlage müssen Aufzeichnungen geführt werden, oft Betreiberlogbuch oder Anlagenkartei genannt. Sie enthalten Menge und Art des enthaltenen Kältemittels, die bei Installation, Wartung, Instandhaltung oder Leckage hinzugefügten und die zurückgewonnenen Mengen, die Angabe, ob das Kältemittel recycelt oder aufgearbeitet wurde, die Ergebnisse jeder Dichtheitskontrolle mit Datum, Befund und durchgeführten Maßnahmen, das Datum und die Ergebnisse der Nachkontrollen nach Reparatur, die Identität des zertifizierten Unternehmens und der Person sowie bei Stilllegung die Maßnahmen zur Rückgewinnung und Entsorgung.

Betreiber und Fachbetrieb müssen diese Aufzeichnungen jeweils mindestens fünf Jahre aufbewahren und den Behörden auf Verlangen vorlegen. In der Praxis führt der Fachbetrieb das Logbuch für den Kunden mit, weil er die Kontrollen durchführt und die Mengen kennt. Wer das auf Papier macht, verliert bei jedem Betreiberwechsel die Historie. Digital ist das Logbuch je Anlage eine Liste von Einträgen mit Datum, Art, Menge und Prüfer.

  • Kältemittel: Art, GWP, Füllmenge, CO2-Äquivalent
  • Jede Zugabe und Rückgewinnung mit Menge und Anlass
  • Jede Dichtheitskontrolle mit Datum, Ergebnis, Maßnahmen und Nachkontrolle
  • Zertifiziertes Unternehmen und Person
  • Aufbewahrung mindestens fünf Jahre, bei Betreiber und Fachbetrieb

Zertifizierung, Kältemittelverbote und was 2026 gilt

Arbeiten am Kältekreis dürfen nur Personen mit Sachkundezertifikat nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung ausführen, und Betriebe brauchen eine Unternehmenszertifizierung. Neu ist mit der Verordnung 2024/573, dass die Zertifikate alle sieben Jahre durch Fortbildung aufgefrischt werden müssen und dass auch der Umgang mit natürlichen Alternativen wie CO2, Propan oder Ammoniak Teil der Schulung ist. Für den Betrieb ist das eine Personalfrage, die rechtzeitig geplant gehört.

Parallel greifen die Verbote für neue Anlagen mit hohem GWP schrittweise, und die Quote für in Verkehr gebrachte F-Gase sinkt bis 2050 auf null. Für die Bestandsanlagen der Kunden bedeutet das steigende Kältemittelpreise und Verfügbarkeitsprobleme bei alten Kältemitteln. Der Betrieb, der die Anlagen mit CO2-Äquivalent, Baujahr und Kältemittel im Blick hat, kann dem Kunden rechtzeitig sagen, wann sich der Umstieg lohnt.

Im Modul Kälte/Klima von Zunftheld legst du die Anlagen je Kunde mit Kältemittel und Füllmenge an, das CO2-Äquivalent und das Prüfintervall werden berechnet, die nächste Dichtheitskontrolle steht in der Wiedervorlage, und jede Kontrolle, Zugabe und Rückgewinnung wird als Logbucheintrag mit Datum, Menge und Prüfer dokumentiert. Das Logbuch gibt es als PDF je Anlage, die Historie bleibt dauerhaft an der Anlage.

Praxisbeispiel

Beispiel: Supermarkt mit Verbundanlage und drei Klimageräten

Ein Kälte-Klima-Betrieb betreut einen Supermarkt mit einer Kälte-Verbundanlage mit 48 Kilogramm R448A (GWP 1.387) und drei Klimasplitgeräten mit je 2,5 Kilogramm R32. Die Verbundanlage enthält 66,6 Tonnen CO2-Äquivalent und fällt in das Sechs-Monats-Intervall. Weil ein Leckage-Erkennungssystem installiert ist, verdoppelt sich das Intervall auf zwölf Monate. Die Klimageräte liegen mit je 1,69 Tonnen unter der Schwelle und sind nicht kontrollpflichtig.

Bei der Jahreskontrolle findet der Monteur eine undichte Verschraubung am Verflüssiger, repariert sie, füllt 1,2 Kilogramm nach und trägt Befund, Zugabe und Reparatur ins Logbuch ein. Die Nachkontrolle wird für vier Wochen später in die Wiedervorlage gesetzt und dokumentiert. Der Marktleiter unterschreibt den Leistungsnachweis des Einsatzes auf dem Tablet, bekommt das Logbuch-PDF, und bei der nächsten Behördenkontrolle ist die komplette Historie der Anlage mit allen Mengen und Terminen in einem Dokument vorhanden.

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Häufige Fragen

Ab welcher Kältemittelmenge ist die Dichtheitskontrolle Pflicht?

Ab fünf Tonnen CO2-Äquivalent. Die Menge in Kilogramm allein sagt nichts aus, entscheidend ist Füllmenge mal Treibhauspotenzial des Kältemittels. Drei Kilogramm R410A liegen darüber, drei Kilogramm R32 darunter. Hermetisch geschlossene, gekennzeichnete Anlagen sind bis unter zehn Tonnen ausgenommen.

Wie oft muss die Dichtheitskontrolle durchgeführt werden?

Alle zwölf Monate ab fünf Tonnen CO2-Äquivalent, alle sechs Monate ab fünfzig Tonnen und alle drei Monate ab fünfhundert Tonnen. Ein installiertes Leckage-Erkennungssystem verdoppelt das jeweilige Intervall. Nach einer Reparatur ist innerhalb eines Monats nachzukontrollieren.

Wer darf die Dichtheitskontrolle durchführen?

Nur Personen mit gültigem Sachkundezertifikat nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung, die für ein zertifiziertes Unternehmen tätig sind. Seit der Verordnung 2024/573 müssen die Zertifikate alle sieben Jahre durch Fortbildung aufgefrischt werden. Der Betreiber darf die Kontrolle nicht selbst vornehmen.

Wie lange müssen die Aufzeichnungen aufbewahrt werden?

Mindestens fünf Jahre, und zwar sowohl beim Betreiber als auch beim Fachbetrieb, der die Arbeiten ausgeführt hat. Die Aufzeichnungen müssen den zuständigen Behörden auf Verlangen vorgelegt werden. Ein digitales Logbuch je Anlage erfüllt die Pflicht und überlebt den Betreiberwechsel.

Gilt die F-Gas-Verordnung auch für Wärmepumpen?

Ja, für alle Anlagen mit fluorierten Kältemitteln, also auch Wärmepumpen und Klimaanlagen. Die meisten Wärmepumpen im Einfamilienhaus liegen mit R32 oder Propan unter der Fünf-Tonnen-Schwelle, größere Geräte und Anlagen mit R410A können darüber liegen. Die Berechnung je Anlage gibt Sicherheit.

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