DGUV V3 Prüfung: Fristen, Ablauf, Protokoll und wer prüfen darf

DGUV V3 Prüfung verständlich erklärt: Welche Betriebsmittel und Anlagen geprüft werden müssen, welche Prüffristen als Richtwerte gelten, wer prüfen darf und was ins Prüfprotokoll gehört.

Aktualisiert am 2. September 2026

Die DGUV Vorschrift 3 (früher BGV A3) verpflichtet jeden Arbeitgeber, elektrische Anlagen und Betriebsmittel regelmäßig von einer Elektrofachkraft prüfen zu lassen. Für Elektrobetriebe ist die DGUV V3 Prüfung damit ein wiederkehrendes Geschäft mit klaren Regeln: Sie muss dokumentiert werden, die Fristen ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung, und ohne Prüfprotokoll gilt eine Prüfung im Zweifel als nicht erfolgt. Dieser Ratgeber erklärt, was geprüft wird, welche Prüffristen üblich sind, wer prüfen darf und wie du die Prüfung so dokumentierst, dass sie vor der Berufsgenossenschaft und im Schadensfall Bestand hat.

Was ist die DGUV V3 Prüfung?

Die DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ ist eine Unfallverhütungsvorschrift der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung. Sie verlangt in § 5, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel vor der ersten Inbetriebnahme, nach Änderungen und Instandsetzungen sowie in bestimmten Zeitabständen durch eine Elektrofachkraft auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Ergänzt wird sie durch die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) mit der Technischen Regel TRBS 1201, die die Prüfung von Arbeitsmitteln allgemein regelt.

Die Prüfung selbst richtet sich nach den anerkannten Regeln der Elektrotechnik: Für ortsveränderliche Geräte gelten DIN EN 50678 (VDE 0701) nach Instandsetzung und DIN EN 50699 (VDE 0702) für die Wiederholungsprüfung, für ortsfeste Anlagen DIN VDE 0105-100. Verantwortlich ist immer der Unternehmer, der die Geräte einsetzt. Er beauftragt die Prüfung, legt die Fristen in seiner Gefährdungsbeurteilung fest und muss die Nachweise vorhalten.

Für den Elektrobetrieb heißt das: Jeder gewerbliche Kunde mit Bohrmaschine, Kaffeemaschine, Verlängerungskabel oder Unterverteilung ist ein potenzieller Prüfkunde. Und weil die Prüfung wiederkehrt, ist sie eine der wenigen Leistungen im Handwerk, die von selbst Folgeaufträge erzeugt.

Was muss geprüft werden: ortsveränderlich und ortsfest

Die Vorschrift unterscheidet zwei Gruppen. Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind alle Geräte, die während des Betriebs bewegt oder leicht an einen anderen Platz gebracht werden können, während sie an der Stromversorgung angeschlossen sind: Handwerkzeuge, Verlängerungsleitungen, Mehrfachsteckdosen, Leuchten, Bürogeräte, Küchengeräte im Pausenraum. Ortsfeste Anlagen und Betriebsmittel sind fest eingebaut oder ohne Tragevorrichtung zu schwer zum Bewegen: Unterverteilungen, fest angeschlossene Maschinen, Steckdosenkreise, Beleuchtungsanlagen.

Für beide Gruppen gilt derselbe Grundsatz, aber unterschiedliche Prüfverfahren und Fristen. Bei ortsveränderlichen Geräten steht die Geräteprüfung mit Sichtprüfung, Schutzleiterwiderstand, Isolationswiderstand und Ableitstrom im Vordergrund. Bei ortsfesten Anlagen geht es um die Anlage als Ganzes: Schutzmaßnahmen, Fehlerstromschutzeinrichtungen, Schleifenimpedanz, Isolationswerte der Stromkreise.

  • Ortsveränderlich: Handwerkzeuge, Leitungen, Steckdosenleisten, Leuchten, Bürogeräte, Ladegeräte
  • Ortsfest: Verteilungen, fest angeschlossene Maschinen, Steckdosen- und Lichtstromkreise
  • Sonderfall Fehlerstromschutzeinrichtungen (RCD): eigene, kürzere Prüfzyklen über die Prüftaste
  • Auch Mietgeräte und mitgebrachte Privatgeräte fallen in die Verantwortung des Betriebs, in dem sie genutzt werden

Prüffristen: Richtwerte aus DGUV Information 203-071

Die DGUV Vorschrift 3 nennt keine festen Fristen. Sie verlangt, dass der Unternehmer die Prüffristen so bemisst, dass entstehende Mängel rechtzeitig festgestellt werden. Als Orientierung dienen die Richtwerte der DGUV Information 203-071 „Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel“, die in der Praxis fast überall als Standard verwendet werden.

Für ortsveränderliche Betriebsmittel liegt der Richtwert bei sechs Monaten, auf Baustellen bei drei Monaten. Wird bei den Prüfungen eine Fehlerquote von unter zwei Prozent erreicht, darf die Frist verlängert werden: auf Baustellen sowie in Fertigung und Werkstätten auf maximal ein Jahr, in Büros und unter vergleichbaren Bedingungen auf maximal zwei Jahre. Ortsfeste Anlagen werden im Regelfall alle vier Jahre geprüft, in Betriebsstätten und Räumen besonderer Art wie Feuchträumen oder Baustellen jährlich. Fehlerstromschutzeinrichtungen in stationären Anlagen sollen alle sechs Monate über die Prüftaste ausgelöst werden, in nichtstationären Anlagen arbeitstäglich.

Wichtig für die Praxis: Der Kunde muss seine Fristen begründen können. Wer als Prüfbetrieb die Fehlerquote je Kunde dokumentiert, liefert genau diese Begründung mit und kann die Verlängerung auf ein oder zwei Jahre sauber belegen. Umgekehrt ist eine hohe Fehlerquote ein Argument für kürzere Intervalle, also mehr Prüfaufträge.

  • Ortsveränderliche Geräte: Richtwert 6 Monate, Baustelle 3 Monate
  • Verlängerung bei Fehlerquote unter 2 %: Werkstatt/Fertigung/Baustelle bis 12 Monate, Büro bis 24 Monate
  • Ortsfeste Anlagen: 4 Jahre, in Räumen besonderer Art 1 Jahr
  • RCD-Prüftaste: stationär alle 6 Monate, nichtstationär arbeitstäglich
  • Die endgültige Frist legt die Gefährdungsbeurteilung des Unternehmers fest

Wer darf die DGUV V3 Prüfung durchführen?

Prüfen darf eine Elektrofachkraft, also eine Person mit elektrotechnischer Ausbildung, Kenntnissen und Erfahrung, die die Gefahren einschätzen und die Arbeiten beurteilen kann. Bei ortsveränderlichen Betriebsmitteln dürfen zusätzlich elektrotechnisch unterwiesene Personen prüfen, wenn sie geeignete Mess- und Prüfgeräte verwenden und unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft arbeiten. Die Verantwortung für die Auswahl der Prüfer und die Bewertung der Ergebnisse bleibt bei der Elektrofachkraft.

Für den Elektrobetrieb ist das ein Qualitätsargument gegenüber Prüfdienstleistern ohne Fachbetrieb-Hintergrund: Du kannst nicht nur messen, sondern festgestellte Mängel direkt beheben, die Anlage beurteilen und den Kunden bei der Gefährdungsbeurteilung beraten. Voraussetzung ist, dass Messgeräte kalibriert sind und die Prüfer ihre Qualifikation nachweisen können.

Ablauf der Prüfung: Besichtigen, Erproben, Messen

Jede Prüfung folgt derselben Reihenfolge. Zuerst die Sichtprüfung: Gehäuse, Anschlussleitung, Stecker, Zugentlastung, Typenschild, Anzeichen von Überhitzung oder unsachgemäßer Reparatur. Dann die Messungen, bei ortsveränderlichen Geräten typischerweise Schutzleiterwiderstand, Isolationswiderstand, Schutzleiter- oder Berührungsstrom je nach Schutzklasse. Zum Schluss die Funktionsprüfung: Läuft das Gerät, funktionieren Schalter und Schutzeinrichtungen.

Bei ortsfesten Anlagen kommen Schleifenimpedanz, Netzinnenwiderstand, Auslösestrom und Auslösezeit der Fehlerstromschutzeinrichtungen sowie die Prüfung der Schutzmaßnahme nach DIN VDE 0105-100 hinzu. Für jede Prüfung gilt: Jeder Prüfling bekommt eine eindeutige Kennung, das Ergebnis wird als bestanden oder nicht bestanden bewertet, und nicht bestandene Geräte werden gekennzeichnet und dem Betrieb entzogen, bis sie repariert und nachgeprüft sind.

Der Aufwand pro Gerät ist gering, der Aufwand pro Kunde nicht: 200 Geräte in einem Betrieb bedeuten 200 Datensätze, 200 Messwertreihen und ein Protokoll, das der Kunde bei einer Begehung seiner Berufsgenossenschaft vorlegen muss. Genau hier entscheidet sich, ob die Prüfung wirtschaftlich ist.

Das Prüfprotokoll: Pflichtinhalte und Aufbewahrung

Ohne Dokumentation ist die Prüfung wertlos. Die Berufsgenossenschaft verlangt einen Nachweis, aus dem hervorgeht, was wann von wem mit welchem Ergebnis geprüft wurde. Aus dem Protokoll muss sich außerdem der nächste Prüftermin ableiten lassen. Üblich ist zusätzlich eine Prüfplakette am Gerät mit dem nächsten Prüfdatum, sie ersetzt aber nicht das Protokoll.

Ein Prüfprotokoll enthält mindestens die Bezeichnung und Identnummer des Prüflings, Hersteller, Typ und Schutzklasse, das Prüfdatum, Name und Qualifikation des Prüfers, das verwendete Messgerät mit Kalibrierstand, die Messwerte mit Grenzwerten, das Gesamtergebnis, festgestellte Mängel und den nächsten Prüftermin. Die Protokolle werden mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt, sinnvoll ist eine lückenlose Historie je Gerät, weil sich daraus die Fehlerquote und damit die zulässige Prüffrist ergibt.

Mit dem Modul Elektro-Prüfung in Zunftheld legst du je Kunde die Geräte und Anlagen als Prüflinge an, arbeitest die Wiederholungsprüfung ortsveränderlicher Betriebsmittel oder den E-Check ortsfester Anlagen als geführte Prüfvorlage ab, erfasst Messwerte gegen die hinterlegten Grenzwerte, lässt den Kunden auf dem Gerät unterschreiben und erzeugst das Prüfprotokoll als PDF. Die Wiedervorlage berechnet aus Prüfdatum und Frist automatisch den nächsten Termin, sodass der Folgeauftrag nicht vergessen wird.

  • Prüfling mit eindeutiger Identnummer, Typ und Schutzklasse
  • Prüfdatum, Prüfer und Qualifikation, Messgerät mit Kalibrierstand
  • Messwerte mit Grenzwerten und Einzelbewertung
  • Gesamtergebnis, Mängel, Maßnahmen und nächster Prüftermin
  • Unterschrift des Prüfers, idealerweise Gegenzeichnung des Auftraggebers

Praxisbeispiel

Beispiel: Elektrobetrieb prüft 180 Geräte in einer Tischlerei

Ein Elektrobetrieb übernimmt die DGUV V3 Prüfung für eine Tischlerei mit zwölf Mitarbeitern. Bei der Aufnahme werden 180 ortsveränderliche Betriebsmittel erfasst: Handkreissägen, Akkuladegeräte, Verlängerungstrommeln, Staubsauger, Bürogeräte. Jedes Gerät bekommt eine Identnummer und eine Plakette. Die Prüfung nach VDE 0702 dauert bei zwei Prüfern einen Arbeitstag, sieben Geräte fallen durch, meist wegen beschädigter Anschlussleitungen. Das ergibt eine Fehlerquote von knapp vier Prozent, also bleibt es beim Richtwert von zwölf Monaten für die Werkstatt.

Das Prüfprotokoll listet alle 180 Prüflinge mit Messwerten, die sieben Mängel mit Fotos und den Vermerk, welche Geräte repariert oder ausgesondert wurden. Der Tischlereiinhaber unterschreibt auf dem Tablet, bekommt das PDF per Mail und hat damit den Nachweis für seine Berufsgenossenschaft. Elf Monate später erinnert die Wiedervorlage den Elektrobetrieb an den Folgetermin. Beim zweiten Durchgang liegt die Fehlerquote unter zwei Prozent, sodass der Betrieb dem Kunden eine Verlängerung der Frist auf 24 Monate für die Bürogeräte anbieten kann, sauber begründet mit der dokumentierten Historie.

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Häufige Fragen

Ist die DGUV V3 Prüfung gesetzlich Pflicht?

Ja, für jeden Unternehmer mit Beschäftigten. Die DGUV Vorschrift 3 ist als Unfallverhütungsvorschrift verbindlich, ergänzt durch die Betriebssicherheitsverordnung. Wer die Prüfung unterlässt, riskiert bei einem Unfall Regressforderungen der Berufsgenossenschaft, Bußgelder und Probleme mit der Versicherung. Privathaushalte sind nicht betroffen.

Wie oft muss die DGUV V3 Prüfung durchgeführt werden?

Die Frist legt der Unternehmer in seiner Gefährdungsbeurteilung fest. Als Richtwerte gelten sechs Monate für ortsveränderliche Geräte, drei Monate auf Baustellen und vier Jahre für ortsfeste Anlagen. Bei einer Fehlerquote unter zwei Prozent darf die Frist für ortsveränderliche Geräte auf bis zu ein Jahr, in Büros auf bis zu zwei Jahre verlängert werden.

Wer darf DGUV V3 Prüfungen durchführen?

Eine Elektrofachkraft. Ortsveränderliche Betriebsmittel dürfen auch elektrotechnisch unterwiesene Personen mit geeigneten Messgeräten prüfen, allerdings nur unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft. Die Bewertung der Ergebnisse und die Verantwortung bleiben bei der Fachkraft.

Was passiert, wenn ein Gerät die Prüfung nicht besteht?

Das Gerät wird als nicht bestanden dokumentiert, gekennzeichnet und darf nicht weiter benutzt werden, bis der Mangel behoben und das Gerät nachgeprüft ist. Häufige Ursachen sind beschädigte Leitungen, fehlende Zugentlastungen oder zu hohe Schutzleiterwiderstände. Der Mangel gehört mit Foto und Maßnahme ins Protokoll.

Was ist der Unterschied zwischen DGUV V3 und BGV A3?

Keiner in der Sache. BGV A3 war die alte Bezeichnung der Berufsgenossenschaften, seit der Zusammenführung der Unfallversicherungsträger heißt die Vorschrift DGUV Vorschrift 3, kurz DGUV V3. Inhalt und Prüfanforderungen sind identisch, nur die Benennung hat sich geändert.

Wie lange müssen Prüfprotokolle aufbewahrt werden?

Mindestens bis zur nächsten Prüfung, weil der Nachweis jederzeit vorgelegt werden muss. Sinnvoll ist eine dauerhafte Historie je Gerät: Nur mit den Vorprüfungen lässt sich die Fehlerquote berechnen, aus der sich verlängerte Prüffristen ableiten. Digitale Protokolle mit eindeutiger Prüflings-ID machen das ohne Aktenordner möglich.

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